Umgang mit E-Mail-Postfächern bei Abwesenheit und Ausscheiden von Beschäftigten
Der Umgang mit personalisierten E-Mail-Konten ausgeschiedener oder länger abwesender Mitarbeitender zählt zu den häufig nachgefragten Beratungsthemen im Beschäftigtendatenschutz. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber:innen auf betroffene Postfächer zugreifen dürfen.
Prävention durch klare Prozesse
Verantwortliche sollten datenschutzrechtlichen Konflikten bereits durch organisatorische Weichenstellungen vorbeugen. Zu prüfen ist zunächst, ob personalisierte Postfächer überhaupt erforderlich sind oder Funktionsadressen – etwa buchhaltung@verantwortlicher.de – ausreichen, die auch nach Ausscheiden einzelner Beschäftigter fortgeführt werden können. Bei personalisierten Postfächern empfiehlt sich die Anweisung, zukunftsrelevante Inhalte grundsätzlich außerhalb des persönlichen Kontos abzulegen, ergänzt durch Abwesenheitsassistenten bei Abwesenheit und eine Abschaltung bzw. Zugangsverweigerung bei dauerhaftem Ausfall. Von so genannten Catch-all-Postfächern, die nicht zuordenbare E-Mails sammeln, ist abzuraten, da hierdurch personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden können.
Vorgehen beim Ausscheiden
Scheiden Beschäftigte aus, sollten sie vorab private E-Mails löschen; betriebliche Nachrichten sind an Vertretung oder Nachfolge weiterzuleiten oder zu löschen, sofern nicht mehr benötigt. Ist dies, etwa bei fristloser Kündigung, nicht mehr möglich, sollte eine benannte Person (z. B. Betriebsratsmitglied, Datenschutzbeauftragte:r oder eine von den Betroffenen bestimmte Person) das Postfach ausschließlich zur Aussortierung betrieblicher Inhalte einsehen und offensichtlich private Nachrichten unverzüglich löschen.
Zugriff durch die Geschäftsführung
Eine Kenntnisnahme oder Weiterleitung durch die Geschäftsführung ist zulässig, wenn die private Nutzung des dienstlichen Postfachs ausdrücklich untersagt war. Auch dann ist jede E-Mail auf ihren geschäftlichen oder privaten Charakter zu prüfen – erkennbar häufig bereits am Header oder an der Betreffzeile. Ergibt sich privater Charakter erst nach dem Öffnen, ist die Nachricht sofort ohne weitere Kenntnisnahme zu schließen; die betroffene Person ist über die Maßnahme zu informieren.
Ist private Nutzung generell gestattet, empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung. In jedem Fall gilt: Der Umfang zulässiger privater Nutzung sollte schriftlich festgelegt sein, ebenso der Prozess zur Abwicklung personalisierter Postfächer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(Foto: onephoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:04.08.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gegenüber Rechtsanwält:innen
Beschwerden über unbeantwortete oder unvollständig beantwortete Auskunftsersuchen gegenüber Kanzleien und Einzelanwält:innen gehören zu den regelmäßig auftretenden Fallkonstellationen der Aufsichtspraxis. Im Fokus steht zumeist die Frage der Reichweite des Auskunftsrechts betroffener Personen gegenüber Berufsgeheimnisträger:innen. Grundsatz: DS-GVO gilt auch für Rechtsanwält:innen Rechtsanwält:innen unterliegen als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO grundsätzlich uneingeschränkt deren Vorgaben und müssen geeignete Maßnahmen
Mehr erfahren -
Kein Auskunftsverweigerungsrecht juristischer Personen gegenüber Aufsichtsbehörden
Das VG Berlin (VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2025, VG 1 K 607/22) hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die aufsichtsbehördlichen Auskunftsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO bestätigt und konkretisiert. Ausgangsfall: Adressvermietung ohne Rechtsgrundlage Hintergrund war die Verwarnung eines Buchverlags, der Kundendaten ohne Einwilligung und ohne sonstige gesetzliche Grundlage zu
Mehr erfahren -
Datenschutzrechtliche Bewertung eines sog. Lettershop-Verfahrens
Im Jahresbericht 2025 (Ziffer 2) setzt sich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kritisch mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DS-GVO im sogenannten Lettershop-Verfahren auseinander. Gegenstand des Verfahrens war eine Verwarnung gegen ein werbendes Unternehmen, das über eine Adresshändlerin Zielgruppen anhand sozioökonomischer Merkmale wie Wohnort und Kaufkraft für
Mehr erfahren

