KI-Stimmklon verletzt das Recht an der eigenen Stimme

Recht an der eigenen Stimme

Das Landgericht Berlin hat in einem richtungsweisenden Urteil festgestellt, dass die Nutzung einer KI-generierten Stimme, die einer bekannten Synchronstimme täuschend ähnlich ist, ohne Einwilligung des Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Sachverhalt

Ein prominenter Synchronsprecher, bekannt als deutsche Stimme u. a. von Bruce Willis, wurde ohne seine Zustimmung mittels KI-Stimmenklon in zwei YouTube-Videos eingesetzt. Der Kanalbetreiber – zugleich Betreiber eines Online-Shops – veröffentlichte Videos mit politischem Inhalt und nutzte die Stimme, um Zuschauer:innen anzuziehen und seine kommerziellen Interessen zu fördern.

Rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst – einschließlich bekannter Synchronstimmen. Entscheidend war die Wiedererkennbarkeit der Stimme: Auch eine synthetische Stimme kann identifizierbar sein und somit eine „Zuordnungsverwirrung“ erzeugen, bei der das Publikum fälschlich Auftrag und Zustimmung des Betroffenen annimmt.

Die Argumentation, es handle sich um Satire oder sei die Stimme lediglich „klangvoll gewählt“, wies das Gericht zurück. Die Stimmverwendung diente kommerziellen Zwecken – namentlich der Reichweitensteigerung und Bewerbung eines Webshops – und nicht der künstlerischen Auseinandersetzung mit der Stimme oder Persönlichkeit des Betroffenen.

Rechtsfolgen und Bedeutung

Das Gericht erkannte dem Sprecher einen Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr zu. Diese wurde mit 2.000 € pro Video bewertet — insgesamt 4.000 € –, basierend auf üblichen Sprecherhonoraren für Werbeaufträge.

Dieses Urteil stärkt die Stellung von Sprecher:innen und Persönlichkeiten im digitalen Zeitalter: Stimmen, auch in digitaler Form, sind schutzwürdig. Der Einsatz synthetischer Stimmen erfordert die klare Einwilligung der betroffenen Person – allein eine Lizenz vom KI-Anbieter genügt nicht.

(Foto: tonstock – stock.adobe.com)

Letztes Update:31.08.25

  • Incidentmanagement im Krankenhaus

    Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen

    Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand

    Mehr erfahren
  • Auftragsverarbeiter Kontrolle Verwarnung

    Kontrollversagen bei Auftragsverarbeitung führt zur Verwarnung durch Aufsichtsbehörde

    Auftragsverarbeitung ist kein Freifahrtschein. Wer personenbezogene Daten an Dienstleister auslagert, bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht: für Löschkontrolle, Vertragsgestaltung und Incident-Response gleichermaßen. Ein aktueller Fall aus Berlin illustriert eindrücklich, was passiert, wenn alle drei Bereiche gleichzeitig vernachlässgt werden. Der Vorfall Ein von der BVG beauftragter Dienstleister, der im Januar 2025 Briefe und E-Mails im Auftrag

    Mehr erfahren
  • KI Omnibuspaket

    KI-Verordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachungen im Omnibus-Paket

    Am 7. Mai 2026 haben sich Europäisches Parlament und Rat auf eine vorläufige Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ verständigt. Es ist damit die erste substanzielle Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, bevor deren zentrale Hochrisiko-Pflichten überhaupt in Kraft getreten sind. Der Vorschlag ist Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der EU-Vereinfachungsagenda und zielt darauf

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner