15.000,- € Entschädigung für unzulässige Videoüberwachung
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 18 SLa 959/24, 28. Mai 2025) hat sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit einer umfangreichen Videoüberwachung am Arbeitsplatz befasst. Der Arbeitgeber hatte über einen längeren Zeitraum zahlreiche Kameras im Innenbereich des Betriebs eingesetzt, die Beschäftigte dauerhaft und in hoher Auflösung erfassten. Die Betriebshalle der Beklagten besteht aus einer Produktionshalle, in welcher Stahl verarbeitet wird, einem Pausenraum, Umkleideräumen, WCs, zwei Büros und einem angrenzenden Lagerraum.
Etwa zehn Meter hinter dem Arbeitsplatz des Klägers war in einer Höhe von ca. fünf bis sechs Metern eine Videokamera installiert, die im Wesentlichen den sicherheitsrelevanten Auf- und Abladebereich der Maschine aufzeichnet Die Aufnahmen wurden gespeichert und konnten live ausgewertet werden. Ein Arbeitnehmer sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und machte datenschutzrechtliche Ansprüche geltend – unter anderem auf Schadensersatz.
Entscheidung und Konsequenzen
Das Gericht sah einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, da durch die Videoaufnahmen seine informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wurde. Entscheidend war, dass die Datenverarbeitung weder durch eine wirksame Einwilligung (Art. 7 DS-GVO) noch durch eine einschlägige Rechtsgrundlage (z. B. § 26 BDSG) gedeckt war. Zudem erfüllte die Maßnahme nicht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO bzw. § 26 Abs. 1 BDSG (z. B. fehlende konkrete Gefährdungssituation, großflächiger Innenbereich überwacht).
Das Gericht verneinte zwar einen Anspruch auf Unterlassung (da das Arbeitsverhältnis beendet war und keine Wiederholungsgefahr bestand). Es bejahte jedoch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB – wegen der rechtswidrigen, schuldhaften und erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Höhe der Entschädigung betrug 15.000 € – begründet mit der langen Überwachungsdauer, HD-Live-Überwachung und Weigerung des Arbeitgebers, trotz Widerspruchs einzustellen.
Relevanz für den Datenschutz-Praxisalltag
Für Verantwortliche und Datenschutzbeauftragte in Betrieben gilt:
- Bei Verstößen drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch erhebliche Entschädigungsforderungen von Arbeitnehmerseite.
- Jede Videoüberwachung von Beschäftigten fällt unter die DS-GVO bzw. das BDSG und bedarf einer konkreten Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit.
- Eine vertragliche „Einwilligung“ im Arbeitsvertrag ersetzt keine freiwillige, informierte Einwilligung nach Art. 7 DS-GVO.
- Zweckbindung ist zentral: Allgemeine Sicherheitszwecke oder große Flächenüberwachung reichen nicht ohne konkret belegbare Gefährdung.
- Dokumentation und Beratung im Vorfeld sind essenziell. Das Gericht kritisierte fehlende datenschutzrechtliche Beratung im Vorfeld.
(Foto: Snap Vivid – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.11.25
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