Biometrisches Proctoring bei Online-Prüfungen unzulässig

Biometrisches Proctoring nicht zulässig

Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem aktuellen Urteil die Nutzung biometriebasierter Proctoring-Systeme für Online-Prüfungen für rechtswidrig erklärt (Az. 3 U 885/24). Die Entscheidung betrifft Prüfungsplattformen, die während digitaler Klausuren mittels Gesichtserkennungssoftware Identität und Verhalten der Studierenden überwachen. Nach Auffassung des Gerichts stellt dieser Eingriff eine unzulässige Verarbeitung besonders schützenswerter personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO dar.

Kernaussagen des Gerichts

Die Richter betonen, dass für die Verarbeitung biometrischer Merkmale eine ausdrückliche und vor allem freiwillige Einwilligung erforderlich ist. Im zugrunde liegenden Fall verneinten sie diese Freiwilligkeit: Die Studentin hatte keine echte Wahl, da ihre Teilnahme an einer solchen Prüfung Voraussetzung für den Studienfortschritt war. Eine „Einwilligung unter Druck“ erfülle aber nicht die Anforderungen der DS-GVO.

Zudem beanstandete das Gericht die technische Ausgestaltung der verwendeten Software. Die Lösung übermittelte biometrische und weitere personenbezogene Daten an einen externen Cloud-Anbieter. Diese Auslagerung erhöhe nicht nur die Risiken für Betroffene, sondern verschärfe die ohnehin hohen Anforderungen an Datensicherheit, Zweckbindung und Transparenz. In der Gesamtbetrachtung seien die mit dem Proctoring verbundenen Eingriffe unverhältnismäßig.

Die Klägerin erhielt einen immateriellen Schadensersatz, weil die Überwachungssituation zu erheblichen Belastungen und einem Eingriff in ihre Grundrechte geführt hatte.

Relevanz für Hochschulen und Verantwortliche

Die Entscheidung setzt Maßstäbe für den Umgang mit digitaler Prüfungsaufsicht. Bildungseinrichtungen müssen künftig nachweisen, dass eingesetzte Verfahren ohne biometrische Merkmale auskommen oder auf datenschutzfreundlichere Prüfungsformate umstellen. In Betracht kommen insbesondere offene Prüfungsformen, alternative Identitätsnachweise oder menschliche Videobetreuung ohne automatisierte Auswertung.

Für Verantwortliche ergibt sich daraus eine klare Leitlinie: Systeme zur Online-Prüfungsaufsicht sind strengen Maßstäben zu unterziehen. In der Regel wird der Einsatz biometrischer Funktionen mangels Rechtsgrundlage unzulässig sein. Verantwortliche sollten bestehende Verfahren kurzfristig überprüfen und risikoreiche Lösungen durch datenschutzkonforme Alternativen ersetzen.

(Foto: Thanaporn – stock.adobe.com)

Letztes Update:06.12.25

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