Due Diligence beim Unternehmensverkauf: Datenschutzrechtliche Anforderungen
Die liechtensteinische Datenschutzstelle hat Leitlinien zur datenschutzkonformen Durchführung von Due Diligence-Prüfungen bei Unternehmensverkäufen veröffentlicht. Im Spannungsfeld zwischen dem Transparenzinteresse von Käufer und Verkäufer sowie den Schutzinteressen betroffener Personen bedarf es einer sorgfältigen Abwägung.
Datenminimierung als Leitmaxime
Zentrale Anforderung ist die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Die Offenlegung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit sie für die Due Diligence-Zwecke unerlässlich und verhältnismäßig ist. Die Datenschutzstelle formuliert eine klare Faustregel: Reduzieren, Aggregieren, Anonymisieren. Wo immer möglich, sollten Daten anonymisiert oder zumindest aggregiert werden. Statistische Durchschnittswerte – etwa zum Durchschnittsalter, zur Betriebszugehörigkeit oder Lohnstruktur – genügen häufig zur Unternehmensbewertung. Detaillierte Einzelangaben zu Mitarbeitenden sind regelmäßig nur für das oberste Management erforderlich.
Rechtsgrundlage und Interessenabwägung
Als Rechtsgrundlage kommt typischerweise das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Zwingend erforderlich ist jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung im konkreten Einzelfall. Nur wenn die Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht überwiegen, darf diese Rechtsgrundlage herangezogen werden. Fällt die Abwägung negativ aus, müssen Daten anonymisiert, pseudonymisiert oder eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingeholt werden. Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Interessenabwägung erleichtern, wobei pseudonymisierte Daten weiterhin personenbezogen bleiben und der DS-GVO vollumfänglich unterliegen.
Share Deal vs. Asset Deal
Datenschutzrechtlich entscheidend ist die Transaktionsstruktur: Bei einem Share Deal bleibt der Verantwortliche unverändert, sodass zunächst keine Anpassung der Datenschutzdokumentation erforderlich ist. Bei einem Asset Deal hingegen wechselt die Verantwortlichkeit. Hier müssen Rechtsgrundlagen und Transparenzpflichten sorgfältig geprüft werden. Besonders beim Kundenstammtransfer ist vorab eine Information und Zustimmung der Betroffenen oder zumindest ein aktives Opt-out-Recht erforderlich. Der neue Verantwortliche muss anschließend gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO informieren.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind zusätzlich die Regelungen zum internationalen Datentransfer nach Kapitel V DS-GVO zu beachten.
(Foto: nabila – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.02.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
408.000 Euro Bußgeld wegen fehlenden Datenschutzes durch Technikgestaltung
Die spanische Datenschutzbehörde AEPD hat gegen die CaixaBank Geldbußen von insgesamt 510.000 Euro festgesetzt (Verfahren PS-00028-2025). Die Bank hatte bei der Abwicklung von Erbfällen standardmäßig mehr Daten verlangt als erforderlich und die Erben unzureichend informiert. Da sie die Geldbuße freiwillig vorab bezahlte, ermäßigte sich der Betrag um 20 Prozent auf 408.000 Euro. Sachverhalt Nach dem
Mehr erfahren -
Verlorene Papierakte: DS-GVO greift, Schadensersatz aber nicht
Auch Papierakten können unter die DS-GVO fallen. Wenn eine solche Akte verschwindet, begründet das aber nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 25.06.2026 (Az. 10 O 1894/25) entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig. Sachverhalt Bei einem Fachaufsichtsbesuch in der JVA Burg fiel auf, dass ein Ordner mit der Einsatzakte
Mehr erfahren -
Standortdaten: 403 Millionen Euro Bußgeld gegen Google
Die irische Datenschutzbehörde (DPC) hat am 21.09.2026 ein Bußgeld von 403 Millionen Euro gegen Google Ireland verhängt. Gegenstand ist die Verarbeitung von Standortdaten über die Kontoeinstellungen „Location History“, „Web & App Activity“ und „Location Accuracy“ im Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2020. Das Verfahren ging auf Beschwerden europäischer Verbraucherverbände zurück, darunter der europäische Dachverband
Mehr erfahren

