Immobilienmakler haftet für ethnische Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) entschieden, dass Immobilienmakler für Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft bei der Wohnungsvermittlung auf Schadensersatz haften. Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz im Wohnungsmarkt und klärt wichtige Fragen zur Haftung von Maklern als Hilfspersonen.
Sachverhalt und Testing-Methode
Eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen bewarb sich im November 2022 mehrfach per Internetformular um Besichtigungstermine bei einem Maklerbüro – ohne Erfolg. Parallel initiierte Anfragen unter deutschen Namen wie „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße führten hingegen umgehend zu Besichtigungsangeboten. Die Klägerin machte eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend und forderte Entschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Kernaussagen des BGH
Der BGH bestätigte die Verurteilung zu 3.000 Euro Schadensersatz. Die Ablehnung der Anfragen unter nichtdeutschen Namen bei gleichzeitiger Annahme identischer Anfragen unter deutschen Namen stelle ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft dar (§ 22 AGG – Beweislastumkehr). Die Karlsruher Richter stellten ausdrücklich klar, dass die Verwendung von Pseudonymen und Hilfspersonen zur Herbeiführung dieser Beweislage rechtlich unbedenklich sei. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen – etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung zum bloßen Generieren von AGG-Ansprüchen – sei nicht ersichtlich.
Maklerhaftung und Systemfragen
Von besonderer Bedeutung ist die Klarstellung zur Haftung des Maklers: Als mit der Mietervorselektion betrauter Dienstleister ist der Makler selbst Adressat des Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG. Eine Eigenhaftung besteht unabhängig davon, ob sich auch der Vermieter das Verhalten zurechnen lassen muss. Diese Auslegung entspreche dem Gesetzesziel, Diskriminierung wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Das Berufungsgericht hatte zudem ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen, wobei der BGH offenließ, ob ein Verschulden für § 21 Abs. 2 AGG überhaupt erforderlich ist.
Die Entscheidung unterstreicht die Wirksamkeit von Testing-Verfahren als Nachweismittel für strukturelle Diskriminierung im Wohnungsmarkt und macht deutlich, dass alle an der Wohnungsvermittlung Beteiligten eigenständig für AGG-Verstöße haften.
(Foto: vchalup – stock.adobe.com)
Letztes Update:08.02.26
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