Novelliertes Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG) in Kraft getreten
Am 1. März 2026 sind das novellierte Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und seine Durchführungsverordnung (KDG-DVO) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um die erste große Reform seit der Einführung der europäischen DS-GVO. Der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) hatte die Neufassung im November 2025 beschlossen; um wirksam zu werden, musste sie von den einzelnen Diözesanbischöfen für ihr jeweiliges Bistum in Kraft gesetzt werden.
Geltungsbereich und Einordnung
Das KDG gilt auf Grundlage des in Art. 91 DS-GVO verankerten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen für alle deutschen (Erz-)Diözesen, Kirchengemeinden, Caritas-Verbände, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstigen kirchlichen Rechtsträger. Das KDG rückt mit der Reform näher an die Systematik der DS-GVO heran, ohne das verfassungsrechtlich abgesicherte kirchliche Selbstbestimmungsrecht aufzugeben.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen
Ein zentraler Schwerpunkt betrifft die Aufarbeitung von Missbrauch: Das neue KDG stellt ausdrücklich klar, dass die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt ein überragendes kirchliches Interesse darstellt und datenschutzrechtlich privilegiert wird. Damit erhalten die meisten Diözesen, die bereits Spezialgesetze zur Aktennutzung erlassen haben, eine konsistente Grundlage im übergeordneten Gesetz.
Im digitalen Bereich schafft die Reform mehrere neue Rechtsgrundlagen: Die Übertragung von Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen wird in einem eigenen Paragraphen geregelt; Streaming ist grundsätzlich zulässig, sofern Betroffene vorab informiert werden, schutzwürdige Interessen insbesondere von Minderjährigen beachtet werden und bei Gottesdiensten die Möglichkeit eingeräumt wird, nicht im Bild einer Aufzeichnung aufzutauchen. Ein neuer § 18 KDG-DVO schafft einen eigenen Rechtsrahmen für Cloud-Dienste, löst bisherige Rechtsunsicherheiten ab und fordert klare Risikobewertungen sowie Exit-Strategien für Anbieter.
Weitere strukturelle Anpassungen: Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten greift künftig erst ab 20 Mitarbeitenden statt bisher ab 10; Einwilligungen bedürfen nicht mehr zwingend einer Unterschrift auf Papier. Ehrenamtliche werden datenschutzrechtlich Beschäftigten gleichgestellt. Mehrere Änderungen schützen zudem die Integrität von Kirchenbüchern und kirchlichen Urkunden, darunter eine ausdrückliche Ausnahme vom Löschrecht für Taufregister.
Handlungsbedarf
Die Reform ist insbesondere für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Bildungsträger, kirchliche Verwaltungen und deren Dienstleister relevant. Prioritär zu prüfen sind die Anpassung interner Datenschutzdokumentationen, die Überprüfung von Verträgen mit IT- und Cloud-Dienstleistern auf Konformität mit den neuen Standards sowie die Schulung der Mitarbeitenden zu den geänderten Regelungen. Mit der katholischen Reform ist der Konsolidierungsprozess des kirchlichen Datenschutzes in Deutschland abgeschlossen: Die evangelische Kirche hatte ihr Datenschutzgesetz (DSG-EKD) bereits im Mai 2025 in Kraft gesetzt.
(Foto: DatenschutzStockfoto – stock.adobe.com)
Letztes Update:07.03.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren

