Ignorierte Verwarnung der Aufsichtsbehörde wirkt bußgelderhöhend

Ignorierte Verwarnung führt zu hoher Geldbuße

Das Landgericht Berlin hat in einem Bußgeldverfahren gegen einen E-Commerce-Konzern grundlegende Aussagen zur Bemessung von DS-GVO-Geldbußen getroffen. Der Fall ist dem Tätigkeitsbericht 2024 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) zu entnehmen.

Ausgangslage

Die BlnBDI hatte 2022 ein Bußgeld gegen ein Unternehmen wegen eines Interessenkonflikts des betrieblichen Datenschutzbeauftragten verhängt: Die als DSB benannte Person war zugleich Geschäftsführer zweier konzernangehöriger Dienstleistungsgesellschaften, die im Auftrag des bebußten Unternehmens personenbezogene Daten – darunter Kundenkontaktdaten wie Namen, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen – verarbeiteten. Das Unternehmen legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Kernaussagen des LG Berlin

Zur Schwere des Verstoßes weicht das Gericht von der Einschätzung der Aufsichtsbehörde ab: Da ausschließlich allgemeine Kontaktdaten ohne besondere Sensibilität betroffen waren, stuft das LG Berlin den Verstoß als gering ein. Konsequenterweise misst es dem Konzernumsatz als Berechnungsgrundlage bei Verstößen geringer Schwere – unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Bonn – nur eine untergeordnete Bedeutung bei. Für die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit einer Geldbuße genüge es, dass die Summe regelwidriges Verhalten aus unternehmerischer Sicht als unwirtschaftlich erscheinen lässt.

Entscheidend ist jedoch ein anderer Aspekt: Das Gericht wertet den Umstand, dass die BlnBDI zuvor eine Verwarnung mit ausdrücklichem Hinweis auf die rechtliche Problematik ausgesprochen hatte und der beanstandete Zustand dennoch nicht beseitigt wurde, nach Art. 83 Abs. 2 lit. e und lit. i DS-GVO ausdrücklich bußgelderhöhend.

Einordnung

Die Entscheidung liefert zwei praxisrelevante Leitlinien: Erstens bestätigt sie die von der deutschen Rechtsprechung (LG Bonn, LG Berlin) entwickelte Linie, den Konzernumsatz nicht automatisch zur Bußgeldbemessung heranzuziehen, sondern die Verhältnismäßigkeit am konkreten Unrechtsgehalt auszurichten. Zweitens – und darin liegt der eigenständige Beitrag dieser Entscheidung – stärkt sie die Verbindlichkeit aufsichtsbehördlicher Verwarnungen: Wer eine bestandskräftige Beanstandung ignoriert, signalisiert damit systematische Mängel im Datenschutzmanagement, die höhere Sanktionen rechtfertigen.

Für Datenschutzbeauftragte bedeutet dies: Verwarnungen und Abhilfeanordnungen von Aufsichtsbehörden müssen dokumentiert, intern eskaliert und zeitnah umgesetzt werden – das Unterlassen ist kein kalkulierbares Risiko mehr, sondern ein expliziter Bußgelderhöhungsgrund.

(Foto: MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

Letztes Update:07.03.26

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