Aufsichtsbehörden genehmigen Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft

Code of Conducr verabschiedet für Versicherungsbranche

Die Versicherungsbranche erhält erstmals einen DS-GVO-konformen Code of Conduct für den Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden – genehmigt durch die LDI NRW und einstimmig von allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mitgetragen.

Die DS-GVO eröffnet Verbänden und Branchenvereinigungen die Möglichkeit, eigene Verhaltensregeln (sog. Codes of Conduct, CoC) zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu entwickeln. Diese müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO genehmigt werden und konkretisieren die abstrakten Vorgaben der DS-GVO für das jeweilige Tätigkeitsfeld.

Auf Initiative des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wurden entsprechende Verhaltensregeln erarbeitet. Die LDI NRW hat den Entwurf als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt (Ziffer 9.4 31. Tätigkeitsbericht Nordrhein-Westfalen LfD 2025). Parallel wurde ein Muster für eine Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung abgestimmt. Aufgrund der deutschlandweiten Wirkung des CoC wurde der Entwurf mit allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden beraten. Die DSK hat die Genehmigung einstimmig unterstützt.

Der CoC gilt für sechs Jahre mit einer Evaluierungspflicht nach vier Jahren. Die LDI NRW hat sich einen Widerrufsvorbehalt bei späteren gesetzlichen Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

Für Datenschutzbeauftragte und Compliance-Verantwortliche in der Versicherungsbranche liefern die Verhaltensregeln konkrete Handlungsmaßstäbe – insbesondere beim Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung. Die neuen Verhaltensregeln sowie das abgestimmte Einwilligungsmuster sollten zeitnah in bestehende Datenschutzmanagementsysteme integriert werden.

(Foto: Kornkanok – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.26

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner