Aufsichtsbehörden genehmigen Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft

Code of Conducr verabschiedet für Versicherungsbranche

Die Versicherungsbranche erhält erstmals einen DS-GVO-konformen Code of Conduct für den Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden – genehmigt durch die LDI NRW und einstimmig von allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden mitgetragen.

Die DS-GVO eröffnet Verbänden und Branchenvereinigungen die Möglichkeit, eigene Verhaltensregeln (sog. Codes of Conduct, CoC) zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten zu entwickeln. Diese müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO genehmigt werden und konkretisieren die abstrakten Vorgaben der DS-GVO für das jeweilige Tätigkeitsfeld.

Auf Initiative des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) wurden entsprechende Verhaltensregeln erarbeitet. Die LDI NRW hat den Entwurf als zuständige Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt (Ziffer 9.4 31. Tätigkeitsbericht Nordrhein-Westfalen LfD 2025). Parallel wurde ein Muster für eine Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung abgestimmt. Aufgrund der deutschlandweiten Wirkung des CoC wurde der Entwurf mit allen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden beraten. Die DSK hat die Genehmigung einstimmig unterstützt.

Der CoC gilt für sechs Jahre mit einer Evaluierungspflicht nach vier Jahren. Die LDI NRW hat sich einen Widerrufsvorbehalt bei späteren gesetzlichen Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

Für Datenschutzbeauftragte und Compliance-Verantwortliche in der Versicherungsbranche liefern die Verhaltensregeln konkrete Handlungsmaßstäbe – insbesondere beim Umgang mit sensiblen Gesundheitsdaten in der Lebens- und Krankenversicherung. Die neuen Verhaltensregeln sowie das abgestimmte Einwilligungsmuster sollten zeitnah in bestehende Datenschutzmanagementsysteme integriert werden.

(Foto: Kornkanok – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.26

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