Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht

EDSA veröffentlicht DSFA-Muster

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als gemeinsames Muster oder zumindest als kompatibles „Meta-Template“ übernehmen.

Aufbau und Struktur

Das Template gliedert sich in sechs inhaltliche Abschnitte, die aufeinander aufbauen und gezielt Querverweise ermöglichen sollen. Es beginnt mit einer Übersicht zur Verarbeitung, einschließlich Verantwortlichem, Auftragsverarbeitern, Bezeichnung und Planungszeitraum, und führt über eine systematische Beschreibung der Verarbeitung (Datenkategorien, Zwecke, Verarbeitungsumfang und -kontext, technische Infrastruktur) zur Compliance-Analyse. Diese umfasst die Rechtsgrundlagenprüfung, Datenminimierung, Speicherfristen sowie Maßnahmen zur Umsetzung von Betroffenenrechten, Datenschutz durch Technikgestaltung (Art. 25 DS-GVO) und Datensicherheit (Art. 32 DS-GVO).

Risikobetrachtung in zwei Dimensionen

Besonders strukturiert ist die Risikoanalyse: Das Template unterscheidet systematisch zwischen Risiken, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Betrieb der Verarbeitung ergeben – also durch die Verarbeitungsstruktur selbst –, und solchen, die durch unbeabsichtigte, rechtswidrige oder anormale Ereignisse wie Cyberangriffe, Fehlkonfigurationen oder Insidermissbrauch entstehen. Für beide Dimensionen sind Eintrittswahrscheinlichkeit, Schwere und risikobeeinflusssende Faktoren zu bewerten. Dem schließt sich ein Aktionsplan mit zusätzlichen Abhilfemaßnahmen und einer Restrisikobewertung an.

Einbindung von DSB und Betroffenen

Das Template sieht explizit vor, die Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten sowie gegebenenfalls die Perspektive betroffener Personen oder ihrer Vertreter zu dokumentieren. Den Abschluss bildet eine formale Entscheidung über die Durchführbarkeit der Verarbeitung, von der Aufgabe über die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde bis zur bedingten oder uneingeschränkten Freigabe.

Verantwortliche werden ausdrücklich ermutigt, das Template bereits jetzt in der Praxis zu erproben und Feedback im Rahmen der laufenden Konsultation einzureichen.

(Foto: Onetrick – stock.adobe.com)

Letztes Update:04.05.26

  • Transporterschlüsselung bei E-Mail ausreichend

    Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO

    Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den

    Mehr erfahren
  • Folge 92: KI-Omnibus Update Mai 2026

    Die KI-Verordnung soll mit Wirkung ab August 2026 geändert werden. Entsprechend laufen die Verhandlungen zwischen dem EU-Parlament, den EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission auf Hochtouren. Eigentlich sollten sie bereits am 28. April 2026 abgeschlossen sein. Doch eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Kai Zenner, Büroleiter des Europaabgeordneten Axel Voss (EVP), berichtet aus dem Maschinenraum der Verhandlungen

    Mehr erfahren
  • Einwolligung Werbung Haltbarkeit

    Werbliche Nutzung von Kundendaten: Wie lange ist zu lange?

    Eine einmalige Kundenbeziehung, die neun Jahre zurückliegt – reicht das als Grundlage für postalische Direktwerbung? Mit dieser Frage hat sich der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) in seinem 54. Tätigkeitsbericht (Ziffer 11.3) befasst und dabei grundlegende Maßstäbe für die zeitliche Zulässigkeit werblicher Datenverarbeitung herausgearbeitet. Rechtsgrundlage und Einzelfallbetrachtung Anders als beim E-Mail-Marketing, das grundsätzlich

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner