LG Freiburg stärkt Auskunftsrecht von (Wett-)Spielern

Auskunftsrecht Wettanbieter

Das Landgericht Freiburg hat in einem Teilurteil den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO in einem Kontext bestätigt (LG Freiburg, Teilurteil vom 29. Mai 2026 – 8 O 203/24): Ein Spieler klagte gegen zwei maltesische Online-Glücksspielanbieter auf vollständige Auskunft über seine Spiel- und Zahlungshistorie – als Vorstufe zur Rückforderung verlorener Einsätze von geschätzt 100.000 Euro. Das Gericht gab dem Auskunftsbegehren weitgehend statt.

Auskunftsanspruch gilt unabhängig vom verfolgten Zweck

Die Beklagten hatten eingewandt, das Auskunftsersuchen sei rechtsmissbräuchlich, weil es nicht dem Schutz personenbezogener Daten, sondern allein der Vorbereitung einer Rückforderungsklage diene und damit ein „Spielen ohne Risiko“ ermögliche. Das LG folgte dieser Argumentation nicht. Unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des EuGH (C-307/22, FT/BW) und des BGH stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsanspruch keiner Begründung bedarf und auch dann besteht, wenn der Antragsteller damit Ziele verfolgt, die nicht in den Erwägungsgründen der DS-GVO aufgeführt sind. Selbst ein etwaiger Rechtsmissbrauch beim nachgelagerten Leistungsanspruch lässt den vorgeschalteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch unberührt.

Spielhistorie und Zahlungsdaten als personenbezogene Daten

Das Gericht bestätigte, dass Spielhistorien und Transaktionsdaten personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellen. Sie enthalten Informationen über wirtschaftliche Verhältnisse und Zahlungsmodalitäten des Nutzers und sind diesem über sein verifiziertes Nutzerkonto eindeutig zuordenbar. Der Anbieter ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zur Auskunft verpflichtet.

Format der Auskunft: maschinenlesbar auf Verlangen

Praxisrelevant ist die Aussage des Gerichts zum Dateiformat der bereitzustellenden Datenkopie. Auf Grundlage von Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS-GVO und dem Transparenzgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 DS-GVO bejahte das LG einen Anspruch auf Übermittlung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format- konkret CSV oder Excel. Eine PDF-Datei, die lediglich ein nicht maschinenlesbares Bild enthält, erfülle den Auskunftsanspruch nicht. Entscheidend sei, dass betroffene Personen die Daten effektiv lesen und weiterverarbeiten können. Die Wahl des Formats dürfe nicht allein dem Verantwortlichen überlassen bleiben.

Das Urteil verdeutlicht, dass Art. 15 DS-GVO auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen als eigenständiges, zweckneutrales Instrument eingesetzt werden kann. Prozesse zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen müssen nicht nur inhaltlich vollständig, sondern auch technisch so gestaltet sein, dass die Daten in einem lesbaren, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden können: Andernfalls besteht das Risiko, dass der Anspruch als nicht erfüllt betrachtet werden kann.

(Foto: Calado – stock.adobe.com)

Letztes Update:27.06.26

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