Wie privat ist privat? BGH legt dem EuGH Fragen zur Haushaltsausnahme vor
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Beschlüssen vom 17.09.2026 (Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25) dem EuGH Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme vorgelegt. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO gilt die Verordnung nicht für Verarbeitungen durch natürliche Personen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Wie diese Begriffe zu verstehen sind und ob es auf den mit der Verarbeitung verfolgten Zweck ankommt, ist bislang ungeklärt.
Weitergeleiteter Chat führt zur Kündigung
Im ersten Verfahren tauschten sich zwei Freundinnen per Messenger vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte den Chatverlauf an die Office-Managerin der Praxis weiter, die Lebensgefährtin des Arbeitgebers. Der Klägerin wurde daraufhin gekündigt. Sie verlangt unter anderem eine Geldentschädigung von 7.500 Euro.
Das LG Frankfurt am Main gab der Klage statt. Das OLG Frankfurt am Main wies sie ab: Die Weiterleitung sei eine ausschließlich persönliche Tätigkeit gewesen, weil sie weder mit einer beruflichen Tätigkeit der Beklagten zusammenhing noch in die Öffentlichkeit hineinwirkte. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin komme es nicht an, selbst wenn die Beklagte deren Kündigung bezweckt haben sollte.
Videokamera in der Wohnküche
Im zweiten Verfahren überwachten Tochter und Schwiegersohn ihre Wohnküche mit einer Videokamera. Die Mutter, die im selben Haus wohnte, durfte die Küche betreten. Wegen eines vermuteten Diebstahls von Münzen gab die Tochter Aufnahmen an die Polizei weiter. Die inzwischen verstorbene Mutter, deren Erben den Prozess fortführen, verlangte Unterlassung, Auskunft, Löschung und Schmerzensgeld. Das OLG Celle sah die Haushaltsausnahme als erfüllt an, weil die Überwachung auf die eigene private Sphäre der Beklagten beschränkt gewesen sei.
Die Vorlagefragen
Der EuGH soll vor allem klären,
- ob bei der Haushaltsausnahme der verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist, etwa wenn er mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person oder des Empfängers zusammenhängt,
- ob die Ausnahme von einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte abhängt,
- ob eine „familiäre“ Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum eigenen Haushalt voraussetzt.
Im zweiten Verfahren geht es zusätzlich darum, ob ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art. 13 DS-GVO die Verarbeitung rechtswidrig macht. Gefragt wird auch, ob rechtswidrig erhobene Daten weiterverarbeitet werden dürfen, etwa durch Weitergabe an die Polizei.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmen ist vor allem der erste Fall relevant. Private Chats und Screenshots erreichen Arbeitgeber regelmäßig als Hinweis oder Beschwerde. Bis der EuGH entschieden hat, sollten solche Informationen nur zurückhaltend und nach sorgfältiger Prüfung der eigenen Rechtsgrundlage verwertet werden.
(Foto: Lasitha – stock.adobe.com)
Letztes Update:26.10.26
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