Datenschutzkonferenz: Risikobestimmung nach DS-GVO
Die Datenschutzkonferenz ist der Zusammenschluss der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die 95. Konferenz fand am 25. und 26. April in Düsseldorf statt. Der jährlich wechselnde Vorsitz richtet die Sitzungen der Datenschutzkonferenz aus und vertritt die Konferenz nach außen. Im Rahmen der Konferenz sind einige Kurzpapiere ausgearbeitet worden. Darunter auch das Kurzpapier Nr. 18 „Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“
Der Begriff „Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ ist in der Datenschutz-Grundverordnung zentral. Die Verordnung stellt den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen in den Mittelpunkt. Der Begriff ist zudem wesentlich für die Frage, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung und eine Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde durchzuführen ist.
Ziel ist es, das Risiko im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung zu definieren
Ziel des verabschiedeten Kurzpapieres ist es, das Risiko im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung zu definieren und aufzuzeigen, wie Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bestimmt und in Bezug auf ihre Rechtsfolgen bewertet werden können. Die Eindämmung von Risiken durch Ergreifen geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen ist nicht Gegenstand des Papiers.
Das Kurzpapier ist hier abrufbar.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Letztes Update:22.06.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren -
LLM-gestützte Chatbots in der öffentlichen Verwaltung
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat mit „AI in a Nutshell 3“ eine praxisorientierte Kurzinformation zum datenschutzkonformen Einsatz von LLM-gestützten Chatbots in bayerischen Behörden veröffentlicht. Das Dokument strukturiert die relevanten Anforderungen entlang der drei Phasen Beschaffung, Implementierung und Nutzung. Beschaffung: Vorabprüfung als Pflichtprogramm Bereits im Vorfeld der Beschaffung ist umfassend zu klären, ob
Mehr erfahren -
Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen
Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand
Mehr erfahren

