Rückwirkung von Info-Pflichten nach DS-GVO

Rückwirkung von Info-Pflichten nach DS-GVO

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg zur Rückwirkung von Info-Pflichten nach der DS-GVO:

Gem.  Art.  13  DS-GVO  müssen  betroffene  Personen  bei  Datenerhebung  informiert  werden. Viele  Anwälte  und  auch  die  GDD  vertreten  die  Auffassung,  dass  ab  dem  25.05.2018  diese Pflicht  gilt  und  diese  keine  Rückwirkung  hat,  denn  die  bereits  erfolgten  Datenerhebungen liegen  lange  in  der  Vergangenheit  und  etwaige  Fristen  wären  sowieso  verstrichen. Ist dies auch die Auffassung der Aufsicht?

 

Antwort des BayLDA:

Das  WP  260  ist  hier  nicht  ganz  eindeutig.  Tendenziell  gehen  allerdings  wir  davon  aus,  dass die  Pflicht  nicht  rückwirkend  besteht.  Unabhängig  davon,  ob  diese  rechtlich  notwendig  ist, kann  es  sinnvoll  sein,  alle  Bestandskunden  gleichzeitig  unabhängig  von  einer  Erhebung  zu informieren.  Dann  muss  bei  der  tatsächlichen  (Neu-)Erhebung nach DS-GVO  nicht  überprüft werden, ob bereits eine Information vorliegt oder nicht.

Letztes Update:13.11.18

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