Einwilligung für Begrüßungs-Bildschirm?
Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zum Begrüßungs-Bildschirm:
Viele Unternehmen haben im Eingangsbereich einen Bildschirm, mit dem die Gäste des jeweiligen Tages im Hause begrüßt werden. Auf dem Bildschirm ist dann zu lesen: Wir
begrüßen heute Frau/Herrn… von der Firma X, Frau/Herrn… von der Firma Y usw.
Kann dieses Vorgehen auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt werden oder müsste hierfür von jedem Gast (Geschäftspartner/ Geschäftskunden) eine Einwilligung eingeholt werden?
Antwort BayLDA:
Man wird das wohl nicht pauschal für alle Unternehmen gleich beantworten können. Im Regelfall wird man jedoch davon ausgehen müssen, dass das Vorgehen eher nicht (mehr) auf Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO gestützt werden kann, sondern allenfalls mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden kann. Anders mag es nur in einzelnen solchen Branchen und Bereichen sein, wo es als sozialüblich angesehen werden kann, den Kunden/Gast mit Nachnamen anzusprechen; dies wird aber wohl eher (nur) gegenüber Endkunden etwa in Bäckereien, Metzgereien denkbar sein, weniger hingegen gegenüber Mitarbeitern von Unternehmen (Lieferanten, Abnehmer).
Letztes Update:05.12.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

