EuGH prüft Klagebefugnis von Verbraucherverbänden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Verfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen Facebook wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht ausgesetzt. Das Karlsruher Gericht will auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warten. Dieser muss noch über ein Vorabentscheidungsverfahren zur Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen entscheiden, das ihm vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vorgelegt wurde.
Vorlagefragen des OLG Düsseldorf zur Klagebefugnis von Verbänden
Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH in einem Verfahren, in dem es um den „Gefällt mir“-Button von Facebook geht, mehrere Fragen gestellt. Geklärt werden soll dabei die Vereinbarkeit der Art. 22 bis 24 der EG-Datenschutz-Richtlinie mit einer nationalen Regelung zur Rechtsdurchsetzung. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind in Deutschland gemeinnützige Verbände zur Wahrung der Interessen der Verbraucher ermächtigt, im Falle einer Verletzung von Datenschutzvorschriften gegen den Verletzer vorzugehen. Diese Frage ist auch im Rechtsstreit vor dem BGH entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten. Möglicherweise lässt die inzwischen von der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ersetzte EG-Datenschutz-Richtlinie eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu.
Rechtsstreit vor dem BGH
Auch vor dem BGH geht es um einen Rechtsstreit mit Facebook. Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein „App-Zentrum“, in dem Facebook den Nutzern kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button „Sofort spielen“ folgende Hinweise zu lesen waren: „Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen“ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“
Verbraucherschutz will Datenschutz mit Hilfe von Wettbewerbsrecht ahnden
Der vzbv hatte geklagt, weil er diesen Hinweis für unzureichend hielt und darin keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung erkennen konnte. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es sich bei den verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (jetzt § 3 Abs. 1, § 3a UWG) handele und ein Verstoß daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründe, zu deren Geltendmachung der vzbv als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt sei.
Kollektiver Rechtsschutz durch Rechtsprechung oder durch Gesetzgebung?
Wesentlich für die Entscheidung ist vorerst die Frage, ob gemeinnützige Verbände bei Datenschutzverletzungen eine Klagebefugnis besitzen. Es ist denkbar, dass allein Datenschutz-Aufsichtsbehörden zur Rechtsdurchsetzung und Sanktionierung befugt sind. Ob Verbraucherverbände tatsächlich klagebefugt sein sollen oder nicht, wird schon länger in Fachkreisen diskutiert. Der EuGH als exklusiv befugtes Organ für die Auslegung von Unionsrecht, was fortwährend eine Ausweitung des kollektiven Rechtsschutzes betreibt, könnte den Verbraucherschutz an dieser Stelle nun aufwerten. Von praktischer Relevanz wäre aber wohl vielmehr die nationale Ausgestaltung der Öffnungsklauseln in Art. 80 DS-GVO zugunsten einer Verbandsklagebefugnis. Diese Möglichkeiten haben die nationalen Gesetzgeber durch die DS-GVO erhalten. Deutschland hat diese Option aber bis jetzt größtenteils ungenutzt gelassen.
Letztes Update:16.04.19
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