Personalüberlassung als Auftragsverarbeitung?

Personalüberlassung als Auftragsverarbeitung?

Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg:

Ein Unternehmen steht mit einem Personaldienstleister in einem vertraglichen Verhältnis, d.h. es werden regelmäßig Mitarbeiter des Personaldienstleisters bei dem Unternehmen eingesetzt; teilweise erfolgt dies nur kurzzeitig für spezielle Projekte, teilweise aber auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung für das Unternehmen haben die Mitarbeiter des Personaldienstleisters auch Zugriffsmöglichkeiten auf personenbezogene Daten des Unternehmens. Die Tätigkeit selbst liegt bei manchen der überlassenen Mitarbeiter in der Erbringung von IT- und Wartungstätigkeiten auf dem System des Unternehmens. Ist in dieser Konstellation ein Auftragsverarbeitungsverhältnis im Sinne des Art. 28 DS-GVO zu sehen? Sofern dies verneint wird und kein AVV mit dem Personaldienstleister zu schließen ist, was ist dann aus datenschutzrechtlicher Sicht zu tun? (…)

Antwort des BayLDA:

Wir sehen hier bei der Personalüberlassung keinen Sachverhalt einer Auftragsverarbeitung, sondern im Schwerpunkt eine Zurverfügungstellung von (weiteren) Arbeitskräften, die beim „Einsatz-Unternehmen“ wie eigene Mitarbeiter zu sehen und dementsprechend zu belehren bzw. zu verpflichten sind. Siehe dazu auch das Kurzpapier Nr. 19 der DSK unter https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_19_verpflichtungBeschaeftigte.pdf , dort insbesondere auf Seite 2, „Wer muss verpflichtet werden“, mit dem Beispiel von Leiharbeitern. Eine Verpflichtung durch den Personaldienstleister ist unzureichend, weil es auf die Gegebenheiten beim „Einsatz-Unternehmen“ ankommt (Unterschiede bei Bank, Versicherung, Produktionsbetrieb von Gesundheitsprodukten, usw.). Der Personaldienstleister ist kein datenschutzrechtlicher Subunternehmer, weil er mit den Daten, die die ausgeliehenen Personen beim „Einsatz-Unternehmen“ verarbeiten, nichts zu tun hat.

 

Bild von StartupStockPhotos auf Pixabay

Letztes Update:22.04.19

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner