Aufsichtsbehörde gibt Antworten zur Zulässigkeit von Cookies und Tracking

Zulässigkeit von Cookies und Tracking

Zulässigkeit von Cookies und Tracking: In ihrem Positionspapier Zur Anwendbarkeit des TMG für nicht-öffentliche Stellen ab  dem 25. Mai 2018“ nahm die Datenschutz-Konferenz zu der Frage Stellung, ob wegen des Anwendungsvorrangs der DS-GVO die datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG nach dem 25.05.2018 weiterhin anwendbar sein werden.

Im Ergebnis wurde im Positionspapier festgestellt,  dass der Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen und der Erstellung von Nutzerprofilen dienen, einer vorherigen Einwilligung bedarf. Das bedeutet, dass eine informierte Einwilligung i. S. der DS-GVO, in Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung vor der Datenverarbeitung eingeholt werden muss, d. h. z. B. bevor Cookies platziert werden bzw. auf dem Endgerät des Nutzers gespeicherte Informationen gesammelt werden.

FAQ als Ergänzung

Der LfDI Baden-Württemberg hat nun eine FAQ veröffentlicht, der die häufigsten Fragen zu dieser Thematik beleuchtet und das Papier „Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien“ der  Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sinnvoll ergänzt.

Die FAQs befassen sich mit diesen Fragen:

  1. Darf ich Werkzeuge zur Reichweitenanalyse ohne Einwilligung der Nutzer verwenden?
  2. Welche Cookies darf ich ohne Einwilligung nutzen?
  3. Für welche Cookies und Tracking-Mechanismen brauche ich die Einwilligung der Nutzer?
  4. Darf ich Elemente Dritter wie Like und Share Buttons in meine Website einbinden?
  5. Was sind die Anforderungen an die informierte, freiwillige, aktive und vorherige Einwilligung?
  6. Wie gestalte ich Einwilligungs-Banner?

 

Letztes Update:01.05.19

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