Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland veröffentlicht
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (UDZ Saarland), Monika Grethel, hat am 10. April 2019 dem Präsidenten des saarländischen Landtags Stephan Toscani und dem Ministerpräsidenten Tobias Hans den 27. Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland für die Jahre 2017/2018 überreicht und in einem anschließenden Pressegespräch der Öffentlichkeit vorgestellt.
Die Landesbeauftragte des UDZ legt den Lesern den vorliegende Tätigkeitsbericht und die dort geschilderten Fallgestaltungen als eine Hilfestellung bei der Ausgestaltung und Anpassung von Verfahren der Verarbeitung personenbezogener Daten ans Herz.
Beispielhaft sind folgende Themengebiete hervorgehoben:
- Beschäftigtendatenschutz
Ein Rückgriff auf private Chatprotokolle ist für disziplinarrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Nebenbeschäftigung eines Polizeibeamten unzulässig (Kapitel 8.2). Die GPS Ortung von Fahrzeugen zur Mitarbeiterdisposition kann regelmäßig nicht auf die Einwilligung der betroffenen Beschäftigten gestützt werden (Kapitel 8.4) - Veröffentlichung von Bildaufnahmen
Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen Bildaufnahmen von Personen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verarbeitet werden dürfen, beschäftigte im Berichtszeitraum verschiedene Akteure. Für Kommunen gilt, dass diese ein legitimes Interesse an Öffentlichkeitsarbeit haben können. Soweit hierbei Bildaufnahmen von Veranstaltungsteilnehmern angefertigt und
veröffentlicht werden, ist der datenschutzrechtliche Regelungsrahmen zu berücksichtigen (Kapitel 6.3, 6.3.1, 6.3.2, 6.3.3). Arbeitgeber können eine Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos lediglich auf die Einwilligung der Betroffenen stützen. Dem Widerruf der Einwilligung des Beschäftigten ist Rechnung zu tragen (Kapitel 8.7). Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen kann eine Veröffentlichung von Veranstaltungs- oder Mitgliederfotos regelmäßig auch ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen (Kapitel 13.5.2). - Datenschutzbeauftragte
Auch nach der neuen Rechtslage haben Unternehmen, Behörden und sonstige datenverarbeitende Stellen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend Datenschutzbeauftragte zu benennen und dies der Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden.
Dieser Meldepflicht kann im Saarland über ein elektronisches Meldeformular nachgekommen werden (Kapitel 9.1). Bei der Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zur Bestellpflicht und deren
organisatorischer Umsetzung können sich für Verantwortliche Unklarheiten ergeben. Schwierigkeiten bereiteten im Berichtszeitraum vor allem die Fragestellungen, wann eine
Verarbeitung personenbezogener Daten umfangreich ist, welche Personen im Unternehmen ständig automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten und ob eine juristische Person als Datenschutzbeauftragter benannt werden kann (Kapitel 9.1.1, 9.1.2 und 9.1.3). Trotz der Verarbeitung von Gesundheitsdaten in erheblichem Umfang gilt für Einzelärzte oder bei Gemeinschaftspraxen eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nur unter der Voraussetzung, dass in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (Kapitel 9.2). - Direktmarketing
Werbeanrufe sind von der ausdrücklich erteilten Einwilligung der betroffenen Person abhängig zu machen. Die Wirksamkeit von Einwilligungen, die im Rahmen der Teilnahme an einem OnlineGewinnspiel eingeholt werden, ist regelmäßig zweifelhaft (Kapitel 14.1). Auch im B2B-Bereich können Werbeanrufe ein datenschutzrechtliches Problem darstellen, soweit sie nicht auch wettbewerbsrechtlichen Vorgaben genügen (Kapitel 14.3). - Technischer und organisatorischer Datenschutz
Datenschutzverletzungen, wie das Abhandenkommen von Datenträgern oder Fälle von Erpressungstrojanern, sind unter bestimmten Voraussetzungen meldepflichtig; 74 Meldungen
sind im Berichtszeitraum beim Datenschutzzentrum eingegangen (Kapitel 16.1). Unter welchen Voraussetzungen der Einsatz eines Dienstleisters, vor allem im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch einen Steuerberater, eine Auftragsverarbeitung darstellt, war Gegenstand einer Vielzahl an Beratungsanfragen (Kapitel 16.2).
Letztes Update:14.05.19
Verwandte Produkte
-
Die Aufgaben und der Tätigkeitsbericht des betrieblichen DSB praxisnah im Unternehmen
Seminar
833,00 € Mehr erfahren
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren




