Umgang mit offenkundig unbegründeten und exzessiven Betroffenen-Anfragen

Offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge können bewirken, dass die zur Erfüllung von Betroffenenrechten bereitzustellenden Ressourcen überbeansprucht oder von einzelnen Antragstellerinnen und Antragstellern zulasten der anderen gleichsam „absorbiert“ werden. Für solche Betroffenen-Anfragen sieht Art. 12 Abs. 5 DS-GVO daher besondere Regelungen vor.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat ein Arbeitspapier veröffentlicht, was den verantwortlichen Stellen die nötige Rechtssicherheit im Umgang mit solchen Anträgen geben soll.
Im Arbeitspapier wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die in dem Papier beantworteten Fragen die Besonderheiten des öffentlichen Sektors berücksichtigen. Dies sollte bei der Übertragung der genannten Lösungswege und Antworten auf den nicht-öffentlichen Sektor immer bedacht werden.
Arbeitspapier beantwortet die häufigsten Fragen zu den Betroffenen-Anfragen
Das vorliegende Arbeitspapier beantwortet in diesem Zusammenhang folgende häufig auftretende Fragen:
1. Welche Regelungen bestehen hinsichtlich eines Entgelts, wenn Anträge nach Art. 15 ff. DS-GVO zu bearbeiten sind?
2. Wann ist ein Antrag „offenkundig unbegründet“?
3. Wann ist ein Antrag „exzessiv“?
4. Wie ist auf einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag zu reagieren?
5. Wie ist das Entgelt nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a DS-GVO zu bemessen und abzurechnen?
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)
Letztes Update:03.10.19
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