Europäischer Datenschutzausschuss konkretisiert Art. 6 Abs .1 lit. b DS-GVO

Am 8. Oktober 2019 haben die im Europäischen Datenschutzausschuss (EDPB) versammelten nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte ihre „Leitlinie 2/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO im Rahmen der Bereitstellung von Online-Diensten für betroffene Personen“ verabschiedet. Diese Leitlinien betreffen den Geltungsbereich und die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft.

Inhalt der Leitlinien

Die Leitlinien 2/2019 konzentrieren sich auf die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Dabei geben sie Aufschluss über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Verträgen für Onlinedienste, unabhängig davon, wie die Dienste finanziert werden. Zu diesem Zweck enthalten die Leitlinien:

  • ein Darstellung der Elemente der rechtmäßigen Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO und
  • eine Betrachtung des Begriffs „Notwendigkeit“, wie er für „für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich“ gilt (Seite 8-14).

Die Leitlinien enthalten darüber neben allgemeine Bemerkungen zu Datenschutzgrundsätzen auch Ausführungen zum Zusammenwirken von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO mit anderen Rechtsgrundlagen.

Der Begriff der „Erforderlichkeit“

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des für die Ausführung eines Vertrags Erforderlichen nicht nur eine Bewertung dessen darstellt, was in den Vertragsbedingungen zulässig oder niedergeschrieben ist. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ hat im Recht der Europäischen Union eine eigenständige Bedeutung , welche die Ziele des Datenschutzgesetzes widerspiegeln muss. Hierzu gibt die Leitlinie Aufschluss.

Wie gehts weiter nach Vertragsende?

Die Leitlinien befassen sich auch mit der Beendigung des Vertrags und dem damit einhergehenden Wegfall der Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Gerade im Falle der Bündelung getrennter Dienstleistungen ist das Vertragsende von besonderer Bedeutung.

Letztes Update:22.10.19

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