Orientierungshilfe zum Auskunftsrecht

Nach dem Willen der europäischen Verordnungsgebers soll eine betroffene Person ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. 

Dies schließt das Recht betroffene Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.  Im Sinne von Art.. 15 DS-GVO soll jede betroffene Person ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht.

Orientierungshilfe des BayLfD

Für betroffene Personen hat dieses Recht die Funktion eines „Schlüsselrechts“, wenn sie die nötigen Informationen erlangen möchten, um die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung einschätzen oder Betroffenenrechte – insbesondere das Recht auf Berichtigung – ausüben zu können, so der Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD). Der BayLfD hat zu zum Thema Recht auf Auskunft nach der DS-GVO eine neue Orientierungshilfe herausgebracht. Auf 70 Seiten geht die Orientierungshilfe Sie auch auf ausgewählte nationale Bestimmungen ein, die Anspruchshindernisse vorsehen oder sonst für die Verwirklichung dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Erörtert werden in diesem Rahmen insbesondere Bestimmungen aus dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) sowie aus dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X).

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)



Letztes Update:27.12.19

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