Verunsicherung wegen der Zulässigkeit von Office 365

Offie 365

Die Corona-Pandemie hat das Thema Videokonferenzen, Home-Office und auch die Tools und Anwendungen rund um das Thema stärker ins Rampenlicht gebracht. Damit einhergehend wurde auch die Zulässigkeit von Office 365 und insbesondere von Microsoft Teams immer häufiger hinterfragt. Zu letzte veröffentlichte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Hinweise zu Anbietern von Videokonferenz-Diensten. Im Fokus der Betrachtung standen insbesondere die vertraglichen Bestimmungen der Anbieter Cisco, Google, Zoom und Microsoft.

Vor allem drehte sich die datenschutzrechtliche Prüfung um die Frage, ob die Anbieter rechtskonforme Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO verwenden. Was die Videofunktion Microsoft Teamangeht, kam die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrer Kurzeinschätzung zum Ergebnis, dass die derzeit von Microsoft verwendeten Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung nicht rechtskonform sind.

Jetzt hat sich auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) mit der Bewertung seines Arbeitskreises Verwaltung zur Auftragsverarbeitung bei Microsoft Office 365 beschäftigt und das Ergebnis in einer Pressemitteilung mitgeteilt.
Der Arbeitskreis hatte „die dem Einsatz des Produktes Microsoft Office 365 zu Grunde liegenden Online Service Terms (OST) sowie die Datenschutzbestimmungen für Microsoft Onlinedienste (Data Processing Addendum / DPA) – jeweils Stand: Januar 2020“ geprüft. Das Papier kommt zu dem Ergebnis, dass auf Basis der genannten Unterlagen kein datenschutzgerechter Einsatz von Microsoft Office 365 möglich ist.

Wie der Anwender und Verantwortliche nun die Aussage bewerten und einordnen sollen, dass dieses Prüfungsergebnis nicht in allen Belangen von allen Aufsichtsbehörden, wird auf dem Papier nicht so klar. Die Pressemitteilung spricht insoweit nur davon, dass „die Entscheidung der Datenschutzkonferenz mit einer knappen Mehrheit von 9 Stimmen bei 8 Gegenstimmen erging. Gegen die uneingeschränkte Zustimmung haben sich unter anderem die Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und im Saarland sowie der Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht ausgesprochen.

(Bild: stock.adobe.com/dennizn)






Letztes Update:04.10.20

  • Haftung für KI

    KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen

    Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten

    Mehr erfahren
  • Tätigkeitsbericht des DSB

    Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte

    Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im

    Mehr erfahren
  • Data Breach Management

    Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement

    Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner