Gutachten: Anforderungen an ein Beschäftigtendatenschutzgesetz

Gutachten Beschäftigtendaten

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her dem § 32 BDSG-alt recht nahe kommt, existieren keine spezielleren datenschutzrechtlichen Normen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis. 

Der Koalitionsvertrag sieht einen Prüfauftrag zum Beschäftigtendatenschutz basierend auf der Öffnungsklausel in Artikel 88 der DS-GVO vor. Diese Klausel ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, spezifischere Regulierungen bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes selbst zu schaffen. In diesem Sinne hat im Juni 2020 der interdisziplinäre Beirat zum Beschäftigtendatenschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine Arbeit aufgenommen.
Ein Abschlussbericht mit konkreten Empfehlungen soll nach der letzten Sitzung im Dezember 2020 erstellt und Anfang 2021 vorgelegt werden.

Auch das aktualisierte Kurzpapier Nr. 14 – Beschäftigtendatenschutz (Stand 24.09.2020) greift als Ausblick das Thema eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes auf. Der Ausblick im Kurzpapier Nr. 14 geht davon aus, dass in solches Beschäftigtendatenschutzgesetz unter anderem das Fragerecht bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Problematik eines Pre-Employment-Screenings, die Grenzen zulässiger Kontrollen von Beschäftigten, die Begrenzung von Lokalisierungen (GPS) und die Verwendung biometrischer Authentifizierungs- und Autorisierungssysteme oder die Nutzung künstlicher Intelligenz zum Gegenstand haben könnte.

Ein neu vorgelegtes Gutachten untersucht des Netzwerks Datenschutzexpertise untersucht, welche Problemlagen bei der Überwachung von Beschäftigten und ganz allgemein bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten durch Arbeitgeber bestehen, welche Vorgaben im Europarecht genutzt werden können und wie diese in ein Beschäftigtendatenschutzgesetz einfließen können.

(metamoworks – stock.adobe.com)

Letztes Update:21.12.20

  • Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Webinar Ver­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis soft­ware­ge­stützt er­stel­len, do­ku­men­tie­ren, pfle­gen und ar­chi­vie­ren

    Mit dem webbasierten Management-System DataAgenda Datenschutz Manager können Sie alle Maßnahmen zum Datenschutz erfassen, verwalten und dokumentieren (VVT, DSFA etc.) und so Ihre Rechenschaftspflicht gemäß DS-GVO erfüllen. Der Referent zeigt, wie Sie mit einem Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO einen zentralen Baustein der Datenschutzdokumentation erstellen. Sie erfahren, wie der DataAgenda Datenschutz Manager

    Mehr erfahren
  • NIs-2 und Geschäftsführerschulung

    BSI veröffentlicht Handreichung zur NIS-2-Geschäftsleitungsschulung

    Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat eine neue Handreichung zur Geschäftsleitungsschulung im Rahmen der NIS-2-Umsetzung veröffentlicht. Die Publikation richtet sich an Führungsebenen von Unternehmen und Einrichtungen, die künftig unter die NIS-2-Regulierung fallen – also als „wichtige“ oder „besonders wichtige Einrichtungen“ gelten. Ziel ist es, Geschäftsleitungen auf ihre neuen Pflichten im Bereich Cybersicherheit

    Mehr erfahren
  • Refurbished Notebook und Datenpanne

    Refurbished Notebook mit ungelöschten Daten – wer ist verantwortlich?

    Der Erwerb gebrauchter oder „refurbished“ IT-Geräte wirft nicht nur technische, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders heikel wird es, wenn auf einem erworbenen Notebook noch personenbezogene Daten des Vorbesitzers vorzufinden sind. Doch wer trägt in diesem Fall die Verantwortung nach der DS-GVO? Verantwortlichenbegriff nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner