Akkreditierungen von Zertifizierungsstellen gemäß Art. 43 DS-GVO

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat bekannt gegeben, dass sie eine Kooperationsvereinbarung mit der DAkkS über die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im Sinne des Art. 43 DS-GVO geschlossen hat.

Die DAkkS ist die nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland. Sie handelt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) im öffentlichen Interesse als alleiniger Dienstleister für Akkreditierung in Deutschland.

Die DAkkS arbeitet nicht gewinnorientiert. Gesellschafter der GmbH sind zu jeweils einem Drittel die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer (Bayern, Hamburg und Nordrhein-Westfalen) und die durch den Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) vertretene Wirtschaft.

Gemäß Art. 43 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 39 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden Stellen, die im Datenschutzbereich zertifizieren möchten, durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zusammen mit der
Befugnis erteilenden, zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) akkreditiert. Interessierte Stellen müssen dabei sowohl die Anforderungen aus der EN-ISO/IEC 17065/2012 erfüllen, als auch ergänzende Anforderungen aus dem Datenschutzbereich.

Mit der Kooperationsvereinbarung wird im Wesentlichen festgelegt, dass

a) die DAkkS die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen i. S. d. Art. 43 DS-GVO im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden durchführt,

b) die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Akkreditierung die Begutachtung gemeinsam mit der DAkkS durchführen, an der Akkreditierungsentscheidung mitwirken, Mitglieder für den Akkreditierungsausschuss stellen sowie Vertreter in das relevante Sektorkomitee der DAkkS entsenden können, um die Fachkunde sicherzustellen.

Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK)

Letztes Update:02.03.20

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