Anforderungen für IT-Sicherheit der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bis zum 30. Juni 2020 eine Richtlinie vorzulegen, womit die Anforderungen an die IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung geregelt werden sollen. Diese müssen geeignet sein, Störungen der informationstechnischen Systeme zu vermeiden. Dieser Auftrag des Gesetzgebers resultiert aus der Normierung eines neuen § 75b SGB V. Teil der Sicherung soll auch die Sicherung der Telematikinfrastruktur sein, woran speziell die Gesellschaft für Telematik (gematik) beteiligt werden soll. In die Bewertung der allgemeinen Anforderungen sollen insbesondere der aktuelle Stand der Technik und das Gefährdungspotenzial einfließen, einschließlich einer jährlichen Aktualisierung.
Beteiligung und Zustimmung zahlreicher Akteure
Die Richtlinie verlangt das Einvernehmen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), derBundesärztekammer, derBundeszahnärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der für die Wahrnehmung der Interesse der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen.
Für wen gilt die Richtlinie?
Diese Richtlinie ergeht verbindlich für alle Einrichtungen der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Versorgung. Ausgenommen sind lediglich die Krankenhäuser, die bereits angemessene Vorkehrungen nach § 8a Abs. 1 des BSI-Gesetzes getroffen haben. Bei der Umsetzung der Richtlinie sind die Leistungserbringer von eigens zertifizierten Anbietern zu unterstützen. Die Anforderungen an eine Zertifizierung dieser Anbieter muss das BSI bis zum 31. März 2020 erstellen.
Letztes Update:20.01.20
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

