Auftragsverarbeitung und Abwicklung von Herstellergarantie

Frage des GDD-Erfa-Kreises Würzburg zur Auftragsverarbeitung:

Unternehmen B verkauft hochpreisige Produkte, wofür er Einzelteile der Firma A verarbeitet, z. B. Motoren. Diese Motoren haben eine Werksgarantie. A möchte, dass B die Käuferdaten vom Käufer C an A weitergibt, damit

a) C sich selbständig im Sachmangelfall an A wenden kann (und A den C gleich zuordnen kann).

b) Sollte sich im Sachmangelfall, z. B. Motor defekt, C an B wenden, gibt B die Daten von C auch an A, damit A direkt mit C in Verbindung treten kann.

  • Ist in diesen Konstellationen ein Auftragsverarbeitungsvertrag notwendig?

Antwort BayLDA:

Auch dies stellt keinen Fall von Auftragsverarbeitung dar, da B in Fällen, in denen sich Käufer an ihn wenden, die Daten zum Zwecke der Erbringung der Leistungen aus der Herstellergarantie verarbeitet, also insoweit selbst die Zwecke der Datenverarbeitung (eben die Verarbeitung zwecks Erfüllung der Herstellergarantie) festgelegt hat.

Da B somit Verantwortlicher ist, bedarf es für die Übermittlung der Daten des Käufers von B an A einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO. Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen A und C ein Garantievertrag zustande gekommen ist (dies kann im Einzelfall durchaus sein, erfordert aber einen wirksamen zivilrechtlichen Vertragsschluss hinsichtlich der Garantie zwischen A und C – dies müsste zivilrechtlich geprüft werden, wir als Aufsichtsbehörde können grundsätzlich keine zivilrechtlichen Fragen prüfen). Sofern kein Vertragsschluss zwischen A und C vorliegt, wäre für die Übermittlung eine Einwilligung des Käufers gem. Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO erforderlich.

Letztes Update:17.01.19

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