Auskunftsbegehren nur per verschlüsselter E-Mail beantworten?
Das Arbeitsgericht Suhl hat entschieden, dass bei einer unverschlüsselten E-Mail die erforderliche angemessene Sicherheit personenbezogener Daten gemäß derDS-GVO nicht gewährleistet ist. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil (6 Ca 704/23) gab das Gericht einem Arbeitnehmer recht, der schriftlich Auskunft über alle über ihn gespeicherten Daten von seinem Arbeitgeber verlangt hatte. Diese Auskunft hatte er unverschlüsselt per E-Mail erhalten.
Die Hauptforderung des Klägers nach Schadensersatz in Höhe von mindestens 10.000 Euro wurde jedoch abgewiesen, da er nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ihm ein konkreter Schaden entstanden sei.
Das Vorliegen eines konkreten immateriellen Schadens habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger einen Kontrollverlust erlitten haben wolle. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger daran gehindert wurde, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Darüber hinaus stelle nach Auffassung der Kammer ein bloßer, abstrakter Kontrollverlust auch keinen konkreten immateriellen Schaden dar.
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die unverschlüsselte Übermittlung seiner Daten, die zusätzliche Weiterleitung an den Betriebsrat und eine unvollständige Auskunft zu einem immateriellen Schaden und Kontrollverlust geführt hätten. Er leitete seinen Ersatzanspruch gemäß Artikel 82 Absatz 1 DS-GVO ab. Dabei betonte er, dass aufgrund der DSGVO-Verstöße kein nachweisbarer separater kausaler Schaden erforderlich sei. Angesichts der wiederholten Rechtsverletzungen und zur Abschreckung sei seiner Ansicht nach ein angemessener Betrag von mindestens 10.000 Euro gerechtfertigt.
Den Ansatz des Klägers, dass es sich bei der Beauskunftung des Auskunftsbegehrens in Form einer unverschlüsselten E-Mail um einen Verstoß gegen Art. 5 DS-GVO handelt, teilte das Gericht jedoch und verwies diesbezüglich auf den Thüringer Landesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der diesen Umstand bereits mit Bescheid vom 03.08.2023 gerügt und bestätigt hatte.
ArbG Suhl (20.12.2023)
(Foto – StudioN – stock.adobe.com)
Letztes Update:13.01.24
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