BayLfD: Hinweise zur datenschutzkonformen Einbindung von Webfonts

Google Webfonts

Vor kurzem hatten wir bereits an dieser Stelle berichtet, dass auch das Thema „Nutzung bzw. Einbindung von Schriftarten auf Webseiten“ durchaus ein Datenschutz-Problem sein kann (Vgl. Urteil des Landgerichts München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20)). Das Gericht sprach hier einen Unterlassungsanspruch und Schadensersatz (hier 100 €) wg. Weitergabe von IP-Adresse an Google durch Nutzung von Google Fonts gegen den Beklagten aus.

Genau dieser Problematik und der Lösung des Problems hat sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) in seiner Reihe Aktuelle Kurz-Informationen (Nr. 42) gewidmet. Die Kernaussagen sind wie folgt:

  • Eine externe Einbindung von Web Fonts ist grundsätzlich nur mit einer wirksamen Einwilligung und erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer möglich.
  • Eine unkomplizierte Alternative ist die lokale Einbindung der betreffenden Schriftarten.

Der BayLfD empfiehlt, die Schriftarten selbst zu hosten, sofern sich der Verantwortliche für die Nutzung von Webfonts entscheidet. Hierzu müsse sie die gewünschte Schriftart unter Beachtung der lizenzrechtlichen Rahmenbedingungen auf dem eigenen Server zur Verfügung stellen und von dort in die Webseite einbinden.

Soweit ein Webseitenbetreiber längere Ladezeiten befürchtet, solle er auch bedenken, dass die gewünschte Schriftart bei einer externen Einbindung bis zur Erteilung der Einwilligung nicht geladen werden darf und die Webseite bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nur provisorisch (mit der dem Browser verfügbaren Schriftart) dargestellt werden kann.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD)

(Foto: Sashkin – stock.adobe.com)

Letztes Update:21.03.22

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner