BEM: Weitergabe betriebsärztlicher Gutachten an die Schwerbehindertenvertretung
In einem vom BEM zu unterscheidenden Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX schaltet der Arbeitgeber frühzeitig unter anderem die Schwerbehindertenvertretung ein, wenn personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten eintreten, die das Beschäftigungsverhältnis mit einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen gefährden könnten.
Ziel dieses Verfahrens ist es, eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere durch Kündigung) aufgrund dieser Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden. Im Präventionsverfahren soll umfassend erörtert werden, wie die bestehenden Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis beseitigt werden können. Es dient damit vorrangig der Konfliktprävention. Das Präventionsverfahren bedarf im Vergleich zum BEM keiner Zustimmung der oder des betroffenen Beschäftigten.
Die Frage, ob betriebsärztliche Gutachten im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder eines Präventionsverfahrens an die Schwerbehindertenvertretung weitergegeben werden dürfen, ist datenschutzrechtlich sensibel. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, zu informieren und anzuhören. Ein eigenständiges, einwilligungsunabhängiges Einsichtsrecht in Personalakten besteht jedoch nicht (§ 178 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Im BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, ein BEM anbieten. Die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung setzt die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Betriebsärztliche Gutachten enthalten dabei sensible Gesundheitsdaten (Art. 9 DS-GVO) und dürfen daher ohne ausdrückliche, freiwillige Einwilligung der Beschäftigten nicht weitergegeben werden, so der BayLfD in seinem 34. Tätigkeitsbericht 2024.
Im Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgesehen, um Konflikte im Beschäftigungsverhältnis frühzeitig zu beheben. Dennoch ist die Weitergabe von betriebsärztlichen Gutachten auch hier grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig, da diese Informationen regelmäßig personenbezogen sind und Teil der Personalakte werden.
Fazit:
Sowohl im BEM als auch im Präventionsverfahren entscheidet in der Regel die betroffene Person über die Weitergabe betriebsärztlicher Gutachten an die Schwerbehindertenvertretung. Arbeitgeber sind verpflichtet, das Vorliegen wirksamer Einwilligungen zu dokumentieren und nachzuweisen, um den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 DS-GVO zu genügen.
(Foto: Garun Studios – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.11.25
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