Beschäftigtendaten: Bußgeld wegen unzulässiger Datensammlung in der Probezeit

Hintergrund
Ein Unternehmen wurde von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und ­Informationsfreiheit (BlnBDI) mit einem Bußgeld von 215.000 Euro belegt, weil es sensible personenbezogene Daten seiner Beschäftigten während der Probezeit unrechtmäßig verarbeitet hatte. Die Daten wurden ohne Kenntnis der Betroffenen erfasst und für Kündigungsentscheidungen genutzt (S. 25, Jahresbericht 2023).

Details des Falls
Eine Vorgesetzte erstellte auf Anweisung der Geschäftsführung eine Liste mit Stammdaten, Leistungsbeurteilungen und Empfehlungen für mögliche Kündigungen. In einer weiteren Spalte der Liste fanden sich jedoch hochsensible Informationen, darunter persönliche Ansichten der Mitarbeitenden, Angaben zu psychischen Behandlungen und Interessen an einer Betriebsratsgründung. Diese Daten, größtenteils im Zusammenhang mit der Dienstplanung übermittelt, wurden an die Geschäftsführung weitergegeben.

Rechtliche Bewertung
Die Verarbeitung dieser Daten war weder geeignet noch erforderlich, um über eine Weiterbeschäftigung zu entscheiden. Es bestand kein sachlicher Zusammenhang zwischen den gesammelten Informationen und der Leistung oder dem Verhalten der Beschäftigten. Selbst bei organisatorischen Gründen für eine Kündigung wären weniger invasive Daten ausreichend gewesen.

Besonders problematisch war die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten, die nur unter streng definierten Bedingungen – etwa bei einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit – zulässig ist. Die bloße Mitteilung solcher Daten durch Beschäftigte ersetzt keine Einwilligung. Zudem fehlte die vorherige Information über den Zweck der Verarbeitung und das Widerrufsrecht.

Zusätzliche Verstöße
Neben der unrechtmäßigen Datensammlung wurden drei weitere Verstöße festgestellt:

  • Keine Einbindung der Datenschutzbeauftragten bei der Erstellung der Liste.
  • Verspätete Meldung der Datenpanne.
  • Fehlende Dokumentation der Liste im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Konsequenzen
Die Aufsichtsbehörde ahndete diese Verstöße mit einem rechtskräftigen Bußgeld.

Zusammenfassung:
Vom Unternehmen gesammelte Informationen dürfen nur Rückschlüsse auf die Leistung und das Verhalten der Beschäftigten in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis zulassen. Folglich dürfen Arbeitgeber:innen nicht alle Informationen, die sie erhalten, insbesondere außerhalb des Erhebungskontextes weiterverwenden, selbst wenn ihnendiese durch die Beschäftigten selbst mitgeteilt worden sind.
Es ist in jedem Einzelfallzu prüfen, ob die Erfassung, Speicherung oder Verwendung der jeweiligen Daten
geeignet und erforderlich sind. Die Erforderlichkeit setzt voraus, dass ein legitimer Zweck verfolgt wird. Im Rahmen der Prüfung muss dann eine Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen erfolgen.

(Foto: Stockfotos-MG – stock.adobe.com)

Letztes Update:01.12.24

  • Cover Podcast Folge 63: Datenschutz in der Onlinewirtschaft – Datennutzungsrecht und Einwilligungsverwaltung

    Episode 63: Datenschutz in der Onlinewirtschaft – Datennutzungsrecht und Einwilligungsverwaltung

    Dirk Freytag (BVDW und Content Pass) und Uli Hegge (netID) sind gestandene Digitalunternehmer. Sie setzen sich für die Umsetzung eines fairen, effizienten und in der Praxis lebbaren Datenschutz in der Onlinewirtschaft ein. Im Podcast geht es um die Idee eines Datennutzungsrechts und das Verständnis des Datenschutzbeauftragten im Sinne eines Datennutzungsbeauftragten, um Einwilligungsverwaltungsdienste und Single-Sign-On-Angebote sowie

    Mehr erfahren
  • Mindesstandard zur Protokollierung von Cyberangriffen

    Aktualisierung: Mindeststandard zur Protokollierung und Detektion von Cyber-Angriffen

    Immer häufiger werden Cyber-Angriffe auf Unternehmen und Regierungen bekannt, die folgenschwere Konsequenzen für die Betroffenen auslösen. Die meisten IT-Systeme in Organisationen verfügen über Möglichkeiten, um ein Audit-Logging zu aktivieren. Bereits mit den Standardeinstellungen werden dabei in der Regel alle wichtigen Ereignisse aufgezeichnet. Damit dabei aber keine gigantischen Datenmengen entstehen, die nur mit hohem Aufwand zu verarbeiten

    Mehr erfahren
  • MItarbeiterexzess durch unzulässige Datenbankabfrage

    Klassiker: Mitarbeiterexzess durch unzulässige Datenbankabrufe

    Regel: Unternehmen haften für Datenschutzverstöße ihrer BeschäftigtenNach Auffassung der Datenschutzkonferenz (DSK) als Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sollen Unternehmen im Rahmen von Art. 83 DS-GVO für Datenschutzverstöße eines jeden Beschäftigten haften, wenn der Mitarbeiter nicht im Exzess (für eigene Zwecke) gehandelt hat. Dabei sei nicht erforderlich, dass für die Handlung ein gesetzlicher Vertreter oder eine Leitungsperson verantwortlich ist.

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner