bitkom und GDD: Praxisleitfaden/Muster zur Auftragsverarbeitung aktualisiert
Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) hat ihre „Praxishilfe DS-GVO – Praxishinweise für Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DS-GVO“ aktualisiert (Stand: Januar 2023).
Diese Praxishilfe der GDD möchte Hilfestellungen für Auftragsverarbeiter geben, wie die gesetzlichen Vorgaben insbesondere an der Schnittstelle zu seinen Auftraggebern umgesetzt werden können. Weitergehende grundsätzliche Hinweise zur Auftragsverarbeitung sowie einen Mustervertrag finden Sie in der „GDD-Praxishilfe DS-GVO – Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung„.
Auch der bitkom hat seinen bewährten Praxisleitfaden zur Auftragsverarbeitung aktualisiert. Dieser besteht aus verschiedenen Dokumenten:
Mustervertragsanlage sowie
Letztes Update:02.02.23
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Folge 93: Digitale Souveränität in menschlicher Hoheit
Die Digitale Souveränität Europas ist ein Gebot dieser Zeit. Die menschliche Hoheit in Zeiten zu behalten, in denen KI-Systeme uns das Denken abnehmen können, ist ein anderes. Die Menschen in Europa müssen nun beweisen, dass sie den Herausforderungen gewaschen sind. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen einen regulatorischen Rahmen schaffen, der Menschenrechte und gute wirtschaftliche
Mehr erfahren -
Einheitliches DSFA-Muster zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10. März 2026 ein standardisiertes Muster für Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA/DPIA) nach Art. 35 DS-GVO verabschiedet und am 14. April 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt. Rückmeldungen können bis zum 9. Juni 2026 eingereicht werden. Ziel ist eine europaweit einheitliche DSFA-Dokumentation: Nach Abschluss der Konsultation sollen alle nationalen Datenschutzbehörden das Template als
Mehr erfahren -
Transportverschlüsselung reicht aus: Anforderungen an E-Mail-Sicherheit nach Art. 32 DS-GVO
Mit Urteil vom 2. April 2026 (Az. 29 K 7351/23) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail mittels Transportverschlüsselung grundsätzlich ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 DS-GVO gewährleistet. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht generell erforderlich. Sachverhalt Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Busunternehmen den
Mehr erfahren


