Bonner Registrar wird wegen Umsetzung der DS-GVO verklagt

Der in Bonn ansässige Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH wird von der Internet-Verwaltung ICANN wegen der Aufbewahrung der WHOIS-Daten für Domains im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verklagt. Zum Portfolio der EPAG gehört als Domain-Name-Registrar die Registrierung von Internet-Domains.  Registrare werden je nach Top-Level-Domain von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) oder einer Domain Name Registry akkreditiert. Bei dem Bonner Registrar EPAG handelt es sich um eine Tochter des kanadischen Unternehmens Tucows.

Der Streit ist nicht neu

Schon seit geraumer Zeit gibt es Reibungspunkte zwischen Registraren und der ICANN, was die konkrete Umsetzung der DS-GVO angeht. Bereits im Jahr 2016 führten die Bemühungen zweier niederländischer Registrys dotAmsterdam BV und FRLRegistry BVR zur Umsetzung der DS-GVO zu einem Streit mit der ICANN. Der Streit entzündete sich an der Änderung der Whois-Policy der beiden Registrare. dotAmsterdam BV und FRLRegistry BVR gingen dazu über, die Kontaktdaten der Domaininhaber nicht mehr in der Whois-Datenbank zu veröffentlichen. Nach kurzer Zeit kam von der ICANN ein Rüffel und der Hinweis, dass diese eine vorsätzliche Vertragsverletzung in der Handhabung der neuen Whois-Policy sehe. Diese könne zum Entzug der TLDs führen. Der Registrar-Akkreditierungsvertrag mit der ICANN besagt, dass die Registry private Inhaberdaten, wie Name, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse, an die ICANN übermitteln muss. Die in diesem Zusammenhang eingeschaltete niederländische Datenschutzbehörde sah in der neuen Whois-Policy jedoch eine rechtskonforme Umsetzung der damals herannahenden DS-GVO.

Ergebnis wird auch für andere Registrare für mehr Rechtssicherheit sorgen

Auch der Ersuch von gerichtlicher Hilfe durch die ICANN beim Landgericht Bonn in Form des einstweiligen Rechtschutzverfahrens hat seinen Kern in der Umsetzung der DS-GVO und der Verschlankung der Informationen innerhalb der Whois-Datenbank durch die EPAG. Im Kern stimmen ICANN und Tucows/Epag nicht darin überein, welche Auswirkung die DS-GVO auf den Akkreditierungsvertragsvertrag hat, wie die Geschäftsführerin der EPAG, Ashley La Bolle, in einer aktuellen Stellungnahme bezüglich der Klage wissen lässt.

Die Antwort auf die Frage, ob die Entscheidung, künftig keine Daten zum Tech-C („Technical Contact“ ) und Admin-C („Administrative Contact“) zu erheben, Teil der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen der DS-GVO darstellt und wenn ja, ob diese dann tatsächlich zu einer Verletzung des Akkreditierungsvertrags zwischen der EPAG und der ICANN führen können, wird eines der Ergebnisse des Verfahrens sein, welche auch für andere Registrare für mehr Rechtssicherheit sorgen dürfte.

Foto: © Fotolia Benjamin Haas

Letztes Update:25.06.18

  • Compliance-Verstöße: Keine Vorfeststellung natürlicher Personen mehr erforderlich

    EuGH: Banken haften auch ohne Verurteilung ihrer Organmitglieder

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (C-291/24) entschieden, dass die EU-Geldwäscherichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die Sanktionen gegen juristische Personen von der förmlichen Feststellung der Schuld natürlicher Personen abhängig macht. Das Urteil stärkt die Durchsetzbarkeit von Compliance-Anforderungen im Finanzsektor. Ausgangssachverhalt aus Österreich Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hatte gegen die Steiermärkische Bank

    Mehr erfahren
  • Diskriminierung AGG Gleichbehanflung Wohnungssuche

    Immobilienmakler haftet für ethnische Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (I ZR 129/25) entschieden, dass Immobilienmakler für Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft bei der Wohnungsvermittlung auf Schadensersatz haften. Das Urteil stärkt den Diskriminierungsschutz im Wohnungsmarkt und klärt wichtige Fragen zur Haftung von Maklern als Hilfspersonen. Sachverhalt und Testing-Methode Eine Mietinteressentin mit pakistanischem Namen bewarb sich im November

    Mehr erfahren
  • Due Dilligence

    Due Diligence beim Unternehmensverkauf: Datenschutzrechtliche Anforderungen

    Die liechtensteinische Datenschutzstelle hat Leitlinien zur datenschutzkonformen Durchführung von Due Diligence-Prüfungen bei Unternehmensverkäufen veröffentlicht. Im Spannungsfeld zwischen dem Transparenzinteresse von Käufer und Verkäufer sowie den Schutzinteressen betroffener Personen bedarf es einer sorgfältigen Abwägung. Datenminimierung als Leitmaxime Zentrale Anforderung ist die Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung und Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO.

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner