Bonner Registrar wird wegen Umsetzung der DS-GVO verklagt
Der in Bonn ansässige Domain-Registrar EPAG Domainservices GmbH wird von der Internet-Verwaltung ICANN wegen der Aufbewahrung der WHOIS-Daten für Domains im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verklagt. Zum Portfolio der EPAG gehört als Domain-Name-Registrar die Registrierung von Internet-Domains. Registrare werden je nach Top-Level-Domain von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) oder einer Domain Name Registry akkreditiert. Bei dem Bonner Registrar EPAG handelt es sich um eine Tochter des kanadischen Unternehmens Tucows.
Der Streit ist nicht neu
Schon seit geraumer Zeit gibt es Reibungspunkte zwischen Registraren und der ICANN, was die konkrete Umsetzung der DS-GVO angeht. Bereits im Jahr 2016 führten die Bemühungen zweier niederländischer Registrys dotAmsterdam BV und FRLRegistry BVR zur Umsetzung der DS-GVO zu einem Streit mit der ICANN. Der Streit entzündete sich an der Änderung der Whois-Policy der beiden Registrare. dotAmsterdam BV und FRLRegistry BVR gingen dazu über, die Kontaktdaten der Domaininhaber nicht mehr in der Whois-Datenbank zu veröffentlichen. Nach kurzer Zeit kam von der ICANN ein Rüffel und der Hinweis, dass diese eine vorsätzliche Vertragsverletzung in der Handhabung der neuen Whois-Policy sehe. Diese könne zum Entzug der TLDs führen. Der Registrar-Akkreditierungsvertrag mit der ICANN besagt, dass die Registry private Inhaberdaten, wie Name, Adresse, Telefonnummer und Emailadresse, an die ICANN übermitteln muss. Die in diesem Zusammenhang eingeschaltete niederländische Datenschutzbehörde sah in der neuen Whois-Policy jedoch eine rechtskonforme Umsetzung der damals herannahenden DS-GVO.
Ergebnis wird auch für andere Registrare für mehr Rechtssicherheit sorgen
Auch der Ersuch von gerichtlicher Hilfe durch die ICANN beim Landgericht Bonn in Form des einstweiligen Rechtschutzverfahrens hat seinen Kern in der Umsetzung der DS-GVO und der Verschlankung der Informationen innerhalb der Whois-Datenbank durch die EPAG. Im Kern stimmen ICANN und Tucows/Epag nicht darin überein, welche Auswirkung die DS-GVO auf den Akkreditierungsvertragsvertrag hat, wie die Geschäftsführerin der EPAG, Ashley La Bolle, in einer aktuellen Stellungnahme bezüglich der Klage wissen lässt.
Die Antwort auf die Frage, ob die Entscheidung, künftig keine Daten zum Tech-C („Technical Contact“ ) und Admin-C („Administrative Contact“) zu erheben, Teil der notwendigen Umsetzungsmaßnahmen der DS-GVO darstellt und wenn ja, ob diese dann tatsächlich zu einer Verletzung des Akkreditierungsvertrags zwischen der EPAG und der ICANN führen können, wird eines der Ergebnisse des Verfahrens sein, welche auch für andere Registrare für mehr Rechtssicherheit sorgen dürfte.
Foto: © Fotolia Benjamin Haas
Letztes Update:25.06.18
Das könnte Sie auch interessieren
-
Neues Arbeitspapier: Vernichtung und Entsorgung von Datenträgern
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hat mit Stand 1. Mai 2026 ein Arbeitspapier zur datenschutzkonformen Vernichtung und Entsorgung von Datenträgern veröffentlicht. Es richtet sich an bayerische öffentliche Stellen, liefert aber auch für private Verantwortliche praxisrelevante Orientierung zu den geltenden technischen Normen und organisatorischen Anforderungen. Rechtsgrundlage und Normenlage Verantwortliche sind nach Art. 24 Abs.
Mehr erfahren -
Koalitionsausschuss beschließt „Vereinfachung“ des Datenschutzrechts
Koalitionsausschuss beschließt Vereinfachung des Datenschutzrechts Im Rahmen des am 2. Juli 2026 vorgestellten Reformpakets „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ haben CDU/CSU und SPD unter Punkt 14 weitreichende Änderungen im Bereich Datenschutz angekündigt. Unter der Überschrift „Moderner Datenschutz für mehr Wachstum“ kündigt die Koalition an, den nationalen Datenschutz zu vereinfachen und die in der DS-GVO
Mehr erfahren -
Datenschutzverstoß beim Online-Recruiting
Informationspflicht bei Datenerhebung aus Drittquellen Werden personenbezogene Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, sondern aus Drittquellen wie öffentlich einsehbaren Profilen, greift die strengere Informationspflicht des Art. 14 DS-GVO statt der milderen Regelung des Art. 13 DS-GVO. Verantwortliche müssen der betroffenen Person dann von sich aus mitteilen, woher die Daten stammen, zu welchem Zweck
Mehr erfahren

