Europäischer Datenschutzausschuss adaptiert Working Paper der Artikel-29-Datenschutzgruppe

Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten („Artikel-29-Datenschutzgruppe“) wurde auf der Grundlage des Artikels 29 der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) errichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission zusammen. Ihre Hauptaufgaben sind die Beratung der Europäischen Kommission in Datenschutzfragen und die Förderung einer

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Menschen schauen auf einen Laptop

Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Das bisherige Datenschutzrecht sah in § 5 BDSG a.F. eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Eine vergleichbar klare und eindeutige Regelung ist in der DS-GVO nicht mehr enthalten. Insoweit stellt sich datenverarbeitenden Unternehmen die Frage, ob die klassische Verpflichtung auf das Datengeheimnis weiterhin eine Zukunft hat und als „Verpflichtung auf die Vertraulichkeit“ fortlebt. Die

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