Community Draft: BSI-Mindeststandard für Videokonferenzdienste
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 BSIG. Als gesetzliche Vorgabe definieren Mindeststandards ein konkretes Mindestniveau für die Informationssicherheit. Die Definition erfolgt auf Basis der fachlichen Expertise des BSI in der Überzeugung, dass dieses Mindestniveau in der Bundesverwaltung nicht unterschritten werden darf. Zur Qualitätssicherung durchläuft jeder Mindeststandard mehrere Prüfungszyklen einschließlich des Konsultationsverfahrens mit der Bundesverwaltung.
Das BSI pflegt auch einen Mindeststandard zur Absicherung von Videokonferenzdiensten. Durch die Corona-Pandemie hat die Nutzung von Videokonferenzlösungen in Verwaltung und Wirtschaft erheblich zugenommen. Die Systeme dienen dabei nicht nur der Kommunikation, sondern auch dem gemeinsamen Erstellen und Bearbeiten von Dokumenten. Bei der Nutzung solcher Dienste entstehen Risiken für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der übertragenen Daten.
Dieser Mindeststandard beschreibt daher Sicherheitsanforderungen, die Anwender in der Bundesverwaltung beim sicheren Einsatz von Videokonferenzdiensten unterstützen. Er regelt nicht nur funktionale Anforderungen an den Dienst selbst, sondern thematisiert auch die Konzeption, Planung, Beschaffung, den Betrieb sowie Anforderungen an die Benutzer.
Der Mindeststandard befindet sich derzeit in der Beta-Phase. Version 0.4 kann hier als Community Draft heruntergeladen. Das BSI lädt das interessierte Fachpublikum dazu ein, Kommentierungen und Rückmeldungen zur Mitgestaltung bis zum 26. März 2021 per E-Mail an mindeststandards@bsi.bund.de zu richten.
(Foto: Elnur – stock.adobe.com)
Letztes Update:17.03.21
Verwandte Produkte
Das könnte Sie auch interessieren
-
Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte
Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person
Mehr erfahren -
Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung
Mehr erfahren -
Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI
Mehr erfahren




