Databreach-Management: EDSA veröffentlicht aktualisierte Leitlinien
Angriffe von Außen sowie internes Fehlverhalten können trotz ausgiebiger Maßnahmen zur Datensicherheit zu Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten führen. Wenn ein solcher Datenschutzvorfall entsteht und daraus ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen resultiert, muss diese Datenpanne unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Sofern der Verantwortliche nicht bereits im Vorfeld einen solchen Vorfall vorausgedacht sowie die internen und externen Meldewege und Meldeprozesse festgelegt hat und zudem die Verantwortlichkeiten innerhalb des Prozesses festgelegt hat, wird es schwer haben, in dieser Zeit eine Meldung nach Maßgabe des Gesetzgebers durchzuführen.
Mit der Meldung einer Datenpanne im Sinne von Art. 33 DS-GVO bzw. mit der Benachrichtigung der Betroffenen nach Art. 34 DS-GVO ist es für den Verantwortlichen aber nicht getan. Auch nach der Meldung hat der Verantwortliche Hausaufgaben zu erledigen.
Zu diesem wichtigen Themenkomplex hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) seine Leitlinien (Benachrichtigungen bei Datenschutzverletzungen) veröffentlicht bzw. aktualisiert.
Die Aktualisierung betrifft im wesentlichen Absatz 73 der Leitlinien. Dieser Absatz adressiert die Klarstellung von Meldepflichten von nicht in der EU niedergelassenen Unternehmen.
Auch wenn die Änderungen in der Leitlinie daher eher redaktioneller Art sein dürften, können Verantwortlichen die Aktualisierung zum Anlass für eine Evaluation der eigenen Prozesse und Policies rund um das Thema nehmen.
The European Data Protection Board (EDPB) / Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA)
Letztes Update:04.04.23
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