Datenlöschung während laufendem Auskunftsverfahren unzulässig

BAG Auskunftsbegehren

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2026 (Az. 29 K 7470/24) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage eines E-Mail-Marketing-Unternehmens gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung abgewiesen und damit eine praxisrelevante Klarstellung zum Verhältnis von Auskunftsanspruch und Löschpflicht nach DSGVO getroffen.

Sachverhalt

Nachdem ein Betroffener im August 2022 eine unverlangte Werbe-E-Mail erhalten hatte, stellte er beim absendenden Unternehmen eine Auskunftsanfrage gemäß Art. 15 DS-GVO. Das Unternehmen übersandte zwar ein als „Datenschutzauskunft“ bezeichnetes Dokument, bestätigte jedoch gleichzeitig die Löschung der Betroffenendaten – ohne dass ein Löschungsbegehren gestellt worden war. Die zuständige Aufsichtsbehörde erließ daraufhin eine Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b DS-GVO wegen rechtswidriger Datenverarbeitung.

Kernaussage des Gerichts

Das Gericht bestätigte die Verwarnung in vollem Umfang. Es stellte klar, dass die Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 12 i.V.m. Art. 15 DS-GVO frühestens dann eintritt, wenn dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und fristgerecht übermittelt wurden. Eine Löschung der Daten vor Abschluss des Auskunftsverfahrens ist damit rechtswidrig – unabhängig davon, ob der ursprüngliche Verarbeitungszweck (hier: E-Mail-Marketing) noch fortbesteht. Der Auskunftsanspruch selbst begründet einen eigenständigen Verarbeitungszweck, der die Datenspeicherung bis zur vollständigen Erfüllung rechtfertigt und gebietet.

Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Vorgehen des Unternehmens auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Datenerhebung faktisch vereitelt habe – ein Umstand, der nach Einschätzung des Gerichts auch die Verhängung eines Bußgeldes gerechtfertigt hätte.

Bedeutung für die Praxis

Verantwortliche sollten sicherstellen, dass interne Prozesse eine voreilige Datenlöschung bei laufenden Betroffenenanfragen ausschließen. Eingehende Auskunftsersuchen sind konsequent zu dokumentieren, und Löschvorgänge dürfen erst nach vollständiger, nachweisbarer Erfüllung der Auskunftspflicht erfolgen. Das Urteil unterstreicht zudem die Bedeutung der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.

(Foto: AspctStyle – stock.adobe.com)

Letztes Update:06.03.26

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