Datenschutz und Polizeigesetz NRW
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) informiert über die rechtlichen Voraussetzungen für das Speichern und Löschen von personenbezogenen Daten durch die Polizei. Nach eigenen Angaben ist der LDI NRW weder möglich noch ist sie befugt, die Datenlöschungen selbst vorzunehmen. Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne seien vielmehr die Polizeibehörden, die die Daten erheben, speichern und verarbeiten.
In der Ausarbeitung der LDi NRW finden Interessierte Hinweise zum Auskunftsrecht betroffener Personen. Der Beitrag beschränkt sich auf Datenverarbeitungen nach dem Polizeigesetz NRW (PolG NRW), das heißt solche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (sogenannte präventive Tätigkeit). Vor dem Hintergrund, dass Datenverarbeitungen der Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung (sogenannte repressive Tätigkeit) sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung richten, bleiben diese in der Darstellung der LDI NRW außen vor.
Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit folgenden Fragen:
- Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?
- Wie lange darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?
- Wann muss die Polizei die Daten löschen?
- Darf die Polizei Daten einer Person zu einem abgeschlossenen Strafverfahren weiterhin speichern, wenn keine Verurteilung erfolgt ist?
- Wie kann ich erfahren, welche Daten die Polizei über mich gespeichert hat?
Die Ausarbeitung wird durch ein zur Download zur Verfügung gestelltes Musterschreiben für die Geltendmachung von Auskunfts- und gegebenenfalls Löschungsansprüchen von Betroffenen abgerundet.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Letztes Update:14.08.20
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

