Datenschutz und Polizeigesetz NRW

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) informiert über die rechtlichen Voraussetzungen für das Speichern und Löschen von personenbezogenen Daten durch die Polizei. Nach eigenen Angaben ist der LDI NRW weder möglich noch ist sie befugt, die Datenlöschungen selbst vorzunehmen. Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne seien vielmehr die Polizeibehörden, die die Daten erheben, speichern und verarbeiten.

In der Ausarbeitung der LDi NRW finden Interessierte Hinweise zum Auskunftsrecht betroffener Personen. Der Beitrag beschränkt sich auf Datenverarbeitungen nach dem Polizeigesetz NRW (PolG NRW), das heißt solche zum Zwecke der Gefahrenabwehr (sogenannte präventive Tätigkeit). Vor dem Hintergrund, dass Datenverarbeitungen der Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung (sogenannte repressive Tätigkeit) sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung richten, bleiben diese in der Darstellung der LDI NRW außen vor.

Die Ausarbeitung beschäftigt sich mit folgenden Fragen:

  • Auf welcher Rechtsgrundlage darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?
  • Wie lange darf die Polizei personenbezogene Daten speichern?
  • Wann muss die Polizei die Daten löschen?
  • Darf die Polizei Daten einer Person zu einem abgeschlossenen Strafverfahren weiterhin speichern, wenn keine Verurteilung erfolgt ist?
  • Wie kann ich erfahren, welche Daten die Polizei über mich gespeichert hat?

Die Ausarbeitung wird durch ein zur Download zur Verfügung gestelltes Musterschreiben für die Geltendmachung von Auskunfts- und gegebenenfalls Löschungsansprüchen von Betroffenen abgerundet.

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen


Letztes Update:14.08.20

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