Datenschutzkonformes Terminmanagement durch externe Dienstleister

Online Terminvergabe

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einem aktuellen Positionspapier klargestellt, unter welchen Voraussetzungen medizinische Praxen datenschutzkonform externe Dienstleister zur Terminvergabe einsetzen dürfen. Solche Anbieter verarbeiten im Regelfall personenbezogene Daten – teilweise auch Gesundheitsdaten – im Auftrag der Praxis. Dies ist laut DSK grundsätzlich zulässig, sofern die Beauftragung auf Grundlage eines wirksamen Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO erfolgt. Eine Einwilligung der Patient:innen ist dann nicht erforderlich; stattdessen muss die Praxis umfassend gemäß Art. 13 DS-GVO informieren. Zudem ist sicherzustellen, dass auch eine nicht-digitale Terminvereinbarung – etwa telefonisch oder persönlich – als gleichwertige Alternative angeboten wird. Dieses Erfordernis folgt aus dem Prinzip der menschenzentrierten Digitalisierung, das eine diskriminierungsfreie Zugänglichkeit auch für digital weniger affine Personen gewährleisten soll.

Transparenz und technische Anforderungen

Die Praxis bleibt für die Datenverarbeitung verantwortlich und hat sicherzustellen, dass nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Terminvergabe erforderlich sind. Je nach Ausgestaltung und Umfang kann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. b oder c DS-GVO ausreichend sein. Nur wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DS-GVO verarbeitet werden und keine gesetzliche Grundlage greift, ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. In jedem Fall müssen Patient:innen klar darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden, wer der beauftragte Dienstleister ist und welche Rechte ihnen zustehen. Die Informationspflichten müssen dabei so ausgestaltet sein, dass sie auch tatsächlich zur Kenntnis genommen werden können – etwa über die Praxiswebseite oder beim Buchungsvorgang.

Empfehlungen für datenschutzkonforme Umsetzung

Technisch-organisatorische Maßnahmen auf Seiten des Dienstleisters müssen dem Schutzbedarf der Daten angemessen sein. Dazu zählen unter anderem Zugriffsbeschränkungen, Transport- und Speicherverschlüsselung, Löschkonzepte sowie Maßnahmen zur Datenminimierung. Die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung besteht laut DSK in der Regel nicht, kann aber bei hohem Risiko – etwa bei der Verarbeitung sensibler Daten in großem Umfang – im Einzelfall bestehen. Die Aufsichtsbehörden empfehlen Praxisverantwortlichen, eingesetzte Dienstleister regelmäßig auf ihre Datenschutz-Compliance zu prüfen und alle Prozesse sowie Informationspflichten transparent zu dokumentieren. Die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorgaben verbleibt auch bei externer Unterstützung stets bei der verantwortlichen Praxis.

(Foto: Liubomir – stock.adobe.com)

Letztes Update:18.06.25

  • Incidentmanagement im Krankenhaus

    Datenpannenmanagement: LDI NRW identifiziert strukturelle Schwachstellen

    Keine Datenpanne in zwei Jahren – klingt gut, ist aber verdächtig. Zu diesem Schluss kommt die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) nach einer Befragung von 33 Kliniken zum Umgang mit Datenschutzvorfällen. Das Ergebnis zeigt ein gemischtes Bild: solide IT-Sicherheitsstandards auf der einen, mögliche Lücken im internen Meldewesen auf der anderen Seite. Untersuchungsgegenstand

    Mehr erfahren
  • Auftragsverarbeiter Kontrolle Verwarnung

    Kontrollversagen bei Auftragsverarbeitung führt zur Verwarnung durch Aufsichtsbehörde

    Auftragsverarbeitung ist kein Freifahrtschein. Wer personenbezogene Daten an Dienstleister auslagert, bleibt als Verantwortlicher in der Pflicht: für Löschkontrolle, Vertragsgestaltung und Incident-Response gleichermaßen. Ein aktueller Fall aus Berlin illustriert eindrücklich, was passiert, wenn alle drei Bereiche gleichzeitig vernachlässgt werden. Der Vorfall Ein von der BVG beauftragter Dienstleister, der im Januar 2025 Briefe und E-Mails im Auftrag

    Mehr erfahren
  • KI Omnibuspaket

    KI-Verordnung: Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachungen im Omnibus-Paket

    Am 7. Mai 2026 haben sich Europäisches Parlament und Rat auf eine vorläufige Einigung zum sogenannten „Digital Omnibus on AI“ verständigt. Es ist damit die erste substanzielle Änderung der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, bevor deren zentrale Hochrisiko-Pflichten überhaupt in Kraft getreten sind. Der Vorschlag ist Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der EU-Vereinfachungsagenda und zielt darauf

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner