Datenverarbeitung zum Zwecke der Forschung

Wojciech Wiewiórowski, der mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 zum Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ernannt wurde, hat eine Stellungnahme zum Datenschutz in der Wissenschaft/Forschung veröffentlicht.

Wiewiórowski geht in seinem neuen Papier darauf ein, dass die Grenze zwischen privatem Sektor und akademischer Forschung oftmals fließend sind. Wissenschaftliche Forschung sei auf den Austausch von Ideen, Wissen und Informationen angewiesen. Wenn sie die Verarbeitung von Daten über Personen in der EU beinhalte, unterliege die wissenschaftliche Forschung jedoch den geltenden Vorschriften der DS-GVO sowie der VO (EU) 2018/1725.

Der Stellenwert der DS-GVO-Prinzipien wie Gesetzmäßigkeit, Zweckbindung und die Gewährleistung der Grundrechte sei im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung nicht anders zu bewerten als sonst. Die Risiken bei der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten oder politischer oder religiöser Ansichten seien naturgemäß besonders hoch sein. Dies bedinge, dass, sofern eine an eine Einwilligung, als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung genutzt werde, an diese strenge Anforderungen zu knüpfen seien, und diese freiwillig, konkret, informiert und unzweifelhaft erteilt werden müsse.

Forscher, die innerhalb hoheitlich gesteckter ethischer Rahmen arbeiten, sollten daher Zugang zu notwendigen Programmierschnittstellen (API) und anderen Dateien haben, so der Europäische Datenschutzbeauftragte.

Der EDSB schließt in seiner Stellungnahme mit einer Empfehlung der Intensivierung des Dialogs zwischen den europäischen Datenschutzbehörden und Ethikräten ab. Diese sollten gemeinsam für ein einheitliches Verständnisses hinsichtlich der EU-Verhaltensregeln für wissenschaftliche Forschung, einen engeren Abgleich zwischen den EU-Forschungsrahmenprogrammen und den Datenschutzbestimmungen arbeiten.

Der Europäische Datenschutzbeauftragten (EDSB)



Letztes Update:02.02.20

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner