Direktwerbung nach der DS-GVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung neu. Mit der DS-GVO sind alle detaillierten Regelungen des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung weggefallen (siehe bisher insbesondere § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 BDSG-alt).
Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung ist in der DS-GVO, abgesehen von einer Einwilligung der betroffenen Person, eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO. Danach muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich sein, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung ist einerseits ein wichtiger Faktor für Wirtschaftsunternehmen oder spendenfinanzierte Organisationen als Verantwortliche. Die DS-GVO erkennt dies mit dem Erwägungsgrund Nr. 47 Satz 7 auch an, wo es heißt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Andererseits führe gerade die werbliche Verwendung der Kontaktdaten von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu vielen Anfragen und Beschwerden bei den Datenschutzaufsichtsbehörden, wobei häufig die fehlende Kenntnis der datenschutz- und verbraucherschutzrechtlichen Regelungen bei den Verantwortlichen oder bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Anlass sei.
Die Datenschutzkonferenz erläutert in ihrer aktualisierten der Orientierungshilfe (Stand Februar 2022), wie die DS-GVO für die direkte Werbeansprache zu verstehen ist.
DSK
(Foto: Jürgen Fälchle – stock.adobe.com)
Letztes Update:02.03.22
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