DS-GVO-Verstöße abmahnbar?
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) war von Anfang an eine große Angst vor Abmahnungen im Falle von Verstößen gegen sie verbunden. Ob ein Verstoß gegen die DS-GVO abmahnfähig ist, bestimmt sich nach § 3a UWG danach, ob die verletzte Regelung eine Marktverhaltensregelung darstellt. Das OLG Naumburg (Urteil vom 07.November 2019,9 U 6/19) stellte dies nun für einen Verstoß gegen die DS-GVO fest.
Wettbewerb zwischen Apothekern
Im Sachverhalt machte der Kläger, der als Apotheker tätig ist, gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebes apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über eine Internethandelsplattform geltend. Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und vertreibt online apothekenpflichtige Medikamente. Nach Ansicht des Klägers verstoßt der Mitbewerber gegen die DS-GVO, da er keine Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DS-GVO einholte.
Wettbewerbsverletzung durch apothekenpflichtige Medikamente über Amazon
Das OLG hatte in seiner Entscheidung nun die Frage zu beantworten, ob Verstöße gegen die DS-GVO abmahnfähig sind. Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei Art. 9 DS-GVO tatsächlich um eine Marktverhaltensregelung, sodass der Verstoß abgemahnt werden kann. Grundsätzlich schützen die Datenschutzregeln in erster Linie das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Gleichzeitig soll durch ein einheitliches Schutzniveau der grenzüberschreitende Verkehr personenbezogener Daten vereinheitlicht und eine Verfälschung des Wettbewerbs verhindert werden. Durch die Rückschlüsse, die aus den Bestelldaten über die Gesundheit des Bestellers gezogen werden können, ist der Anwendungsbereich des Art. 9 DS-GVO eröffnet. Auch wenn die Daten, die amazon für den Bestellvorgang apothekenpflichtiger Medikamente erfasst, keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne, wie z.B. ärztliche Befunde, darstellen, sind sie aufgrund des Sachzusammenhang doch als personenbezogene Daten besonderer Kategorien zu qualifizieren.
Keine einheitliche Rechtsprechung zu Abmahnungen
Ob die DS-GVO nun eine Marktverhaltensregelung im Allgemeinen darstellt, lässt sich nicht im Allgemeinen bejahen. Vielmehr müssen alle 99 Artikel der DS-GVO einzeln geprüft werden, ob sie als marktverhaltensregelnd qualifiziert werden können oder eben nicht. Abmahnungen sind aber nach wie vor die große Ausnahme. Die deutsche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht nämlich nach wie vor wenig konsistent und verneint die Abmahnfähigkeit häufig bereits aus anderen Gründen.
Letztes Update:22.01.20
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