DS-GVO-Verstöße abmahnbar?

Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) war von Anfang an eine große Angst vor Abmahnungen im Falle von Verstößen gegen sie verbunden. Ob ein Verstoß gegen die DS-GVO abmahnfähig ist, bestimmt sich nach § 3a UWG danach, ob die verletzte Regelung eine Marktverhaltensregelung darstellt. Das OLG Naumburg (Urteil vom 07.November 2019,9 U 6/19) stellte dies nun für einen Verstoß gegen die DS-GVO fest.

Wettbewerb zwischen Apothekern

Im Sachverhalt machte der Kläger, der als Apotheker tätig ist, gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus Wettbewerbsrecht wegen des Vertriebes apothekenpflichtiger rezeptfreier Medikamente über eine Internethandelsplattform geltend. Der Beklagte ist ebenfalls Apotheker und vertreibt online apothekenpflichtige Medikamente. Nach Ansicht des Klägers verstoßt der Mitbewerber gegen die DS-GVO, da er keine Einwilligung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 DS-GVO einholte.

Wettbewerbsverletzung durch apothekenpflichtige Medikamente über Amazon

Das OLG hatte in seiner Entscheidung nun die Frage zu beantworten, ob Verstöße gegen die DS-GVO abmahnfähig sind. Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei Art. 9 DS-GVO tatsächlich um eine Marktverhaltensregelung, sodass der Verstoß abgemahnt werden kann. Grundsätzlich schützen die Datenschutzregeln in erster Linie das grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen. Gleichzeitig soll durch ein einheitliches Schutzniveau der grenzüberschreitende Verkehr personenbezogener Daten vereinheitlicht und eine Verfälschung des Wettbewerbs verhindert werden. Durch die Rückschlüsse, die aus den Bestelldaten über die Gesundheit des Bestellers gezogen werden können, ist der Anwendungsbereich des Art. 9 DS-GVO eröffnet. Auch wenn die Daten, die amazon für den Bestellvorgang apothekenpflichtiger Medikamente erfasst, keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne, wie z.B. ärztliche Befunde, darstellen, sind sie aufgrund des Sachzusammenhang doch als personenbezogene Daten besonderer Kategorien zu qualifizieren.

Keine einheitliche Rechtsprechung zu Abmahnungen

Ob die DS-GVO nun eine Marktverhaltensregelung im Allgemeinen darstellt, lässt sich nicht im Allgemeinen bejahen. Vielmehr müssen alle 99 Artikel der DS-GVO einzeln geprüft werden, ob sie als marktverhaltensregelnd qualifiziert werden können oder eben nicht. Abmahnungen sind aber nach wie vor die große Ausnahme. Die deutsche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht nämlich nach wie vor wenig konsistent und verneint die Abmahnfähigkeit häufig bereits aus anderen Gründen.

Letztes Update:22.01.20

  • Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten

    Kennzeichnung KI-generierter Werbeinhalte

    Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zu den Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte in der Werbung vorgelegt, der die seit dem 2. August 2026 geltenden Transparenzvorschriften der KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO) mit dem lauterkeitsrechtlichen Rahmen des UWG verzahnt. Deepfakes bei Bild, Ton und Video Nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO müssen Betreiber – definiert als jede Person

    Mehr erfahren
  • Auskunftsrecht als vollständige Kopie

    Kein Anspruch auf vollständige Kopie eines Compliance-Berichts

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2026 (8 AZR 169/25) klargestellt, dass sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 DS-GVO grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten bezieht und nicht auf das Dokument als Ganzes. Sachverhalt Eine leitende Angestellte war Gegenstand einer arbeitgeberseitig beauftragten Compliance-Untersuchung

    Mehr erfahren
  • KI Praxisleitfaden

    Praxisleitfaden zu KI-Systemen mit geringem Risiko

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern (LfDI MV) hat im Juli 2026 einen praxisorientierten Leitfaden zum datenschutzkonformen und digital-souveränen Einsatz Künstlicher Intelligenz vorgelegt. Adressiert werden explizit Verantwortliche in kleineren Verwaltungen sowie KMU, die KI-Systeme mit begrenztem oder minimalem Risiko im Sinne der KI-VO einsetzen – etwa interne Chatbots oder Text-Zusammenfassungstools. Damit schließt der LfDI

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner