DSB freiwillig benannt? Kein Sonderkündigungsschutz


Mit Urteil vom 6. Oktober 2022, Az. 18 Sa 271/22 (Volltext) hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage beschäftigt, ob und in welchen Fällen ein interner Datenschutzbeaufragter sich auf einen Sonderkündigungsschutz berufen kann. In diesem besonderen Fall war der Knackpunkt die Frage, ob hier die verantwortliche Stelle überhaupt zur Benennung verpflichtet war.

Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage wandte der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, er sei als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und genieße daher den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG.

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann sich nicht nur aus der DS-GVO selbst ergeben. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 DS-GVO gestattet dem Unionsgesetzgeber wie auch den nationalen Gesetzgebern, im Verhältnis zur DS-GVO weitergehende Pflichten zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Von dieser Befugnis hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG haben Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Zudem schreibt § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor, dass schwellenwertunabhängig ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, sofern der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Marktoder Meinungsforschung verarbeitet.

In seiner Urteilsbegründung geht das LAG Hamm auf alle Varianten ein, die zu einer Benennungspflicht nach DS-GVO und nach BDSG führen könnten und verneint nach einer Auseinandersetzung mit diesen Aspekten alle in Frage kommenden Möglichkeiten.

Im Ergebnis gab das LAG Hamm dem Arbeitgeber Recht: Die Benennung des Datenschutzbeauftragten sei freiwillig erfolgt und keiner der Fälle in denen das Gesetz die Bestellung verlange, sei anzunehmen. Insofern greife hier auch der Kündigungsschutz nicht.

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 271/22

(Foto: N.Theiss – stock.adobe.com)



Letztes Update:08.01.23

  • Folge 90: KI Omnibus Update März 2026 reloaded: Reallabore Spezial

    Im DataAgenda-Podcast Folge 89 hat Kai Zenner über die anstehenden Änderungen der KI-Verordnung berichtet, die im August 2026 Geltung erlangen sollen. Einer der Gegenstände der Änderung betrifft das sog. New Legal Framework in Anhang 1. Die dort unter Abschnitt A aufgelisteten Harmonisierungsvorschriften führen zu einer Doppelregulierung. Deshalb sollen die dort aufgeführten Produkte in Abschnitt B

    Mehr erfahren
  • DataAgenda Podcast Cover Folge 89 mit Kai Zenner

    Folge 89: KI Omnibus Update März 2026

    Änderungen der KI-VO stehen in den Startblöcken. So wie es aussieht, wird das am 1. August 2024 in Kraft getretene EU-Gesetz geändert, noch bevor der Großteil der maßgeblichen Pflichten am 2. August 2026 Geltung erlangt. Kai Zenner, Büroleiter von MdEP Axel Voss berichtet am Tag der Ausschussabstimmung im Europäischen Parlament tagesaktuell von Zeitplan und Inhalten

    Mehr erfahren
  • DataAgenda Podcast Cove Folge 88 mit Dr. Judith Nink

    Folge 88: „NIS-2: Regulierung als Chance oder Bürokratiemonster?“

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung wachsen nicht nur die Risiken für die Datensicherheit, sondern auch die regulatorischen Anforderungen. Dr. Judith Nink, Fachbereichsleiterin Cybersicherheit bei Unternehmen, Digitale Sicherheit beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI), erläutert NIS-2 im europäischen Regulierungskontext. Warum ist NIS-2 notwendig? Was ist zu tun? Wie können Unternehmen das Recht umsetzen und welche

    Mehr erfahren
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner