Merkblatt zur Verständigung in Bußgeldverfahren

Verständigungen in datenschutzrechtlichen Verfahren über Geldbußen

Die Datenschutzkonferenz (DSK) der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder hat ein neues Merkblatt zur Durchführung einvernehmlicher Verständigungen (Settlement‑Verfahren) in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren herausgegeben (Stand: Dezember 2025). Das Papier richtet sich an Verantwortliche und Datenschutzbehörden und bietet einen praxisnahen Rahmen für die Nutzung von Verständigungen zur Verfahrensbeendigung ohne grenzüberschreitenden Bezug.

Zweck und Anwendungsbereich

Verständigungsverfahren dienen dazu, Bußgeldverfahren effizienter und ressourcenschonender abzuschließen. Sie ermöglichen eine verkürzte Verfahrensdauer und häufig eine reduzierte Geldbußenhöhe im Vergleich zur regulären Bußgeldbemessung. Das Merkblatt gilt für nationale Verfahren über Verstöße gegen die DS-GVO und das Telekommunikations‑ und Telemediendatenschutzgesetz (TDDDG), sofern die zuständige Datenschutzbehörde zuständig ist. Bei kollidierenden Vorgaben haben übergeordnete EDSA‑Regelungen Vorrang.

Rechtsgrundlage für nationale Verständigungen bildet neben Art.  83 Abs.  8 DS-GVO auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie verfahrensrechtliche Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und der Strafprozessordnung.

Ablauf des Verständigungsverfahrens

Das Merkblatt strukturiert den Verständigungsprozess entlang folgender Eckpunkte:

  • Voraussetzungen:
    Eine Verständigung kann in jedem Verfahrensstadium – auch schon vor offizieller Bußgeldandrohung – vorgeschlagen werden, wenn absehbar ist, dass die weitere Bearbeitung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Eine Verständigung setzt eine freiwillige Einlassung des Betroffenen voraus; ein Anspruch darauf besteht nicht.
  • Verständigungsgespräch:
    Im Gespräch erörtern die Beteiligten die Möglichkeit einer Verständigung, insbesondere die Rechtsfolgen und die Höhe der zu erwartenden Geldbuße. Dokumentation und Transparenz sind hierbei zentral.
  • Minderung der Geldbuße:
    Die Behörde kann im Rahmen der Verständigung einen Abschlag auf die beabsichtigte Sanktion gewähren. Die Bemessung berücksichtigt u. a. den bisherigen Verfahrensverlauf, vorhandene Beweismittel und den erwarteten Aufwand der weiteren Verfahrensführung.

Eine Verständigungserklärung muss nicht formal vorgegeben sein, sollte aber klar die Tatbeschreibung, den Bußgeldrahmen und die gegenseitigen Verpflichtungen enthalten. Sie kann Hinweise auf rechtliche Risiken bei späterem Einspruch beinhalten.

Wird der Fall durch eine Verständigung abgeschlossen, ergeht in der Regel ein Kurzbescheid über die Geldbuße, der sich in der Fachpraxis durch reduzierte Begründungsaufwände auszeichnet. Liegt ein Einspruch vor, kann die Behörde den Kurzbescheid zurücknehmen und ein ausführlicher begründetes Verfahren fortsetzen.

(Foto: MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

Letztes Update:03.01.26

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