DSK aktualisiert Kurzpapier zum Beschäftigtendatenschutz

Ein spezielles Recht für den Beschäftigtendatenschutz wurde schon zu Zeiten vor Geltung der DS-GVO in wiederkehrender Regelmäßigkeit von vielen von DatenschutzexpterInnen, Personalprofis, Betriebsräten und anderen gefordert. Dies hat sich zwar mit Wirksamwerden der DS-GVO nicht wesentlich geändert, jedoch existiert nach wie vor kein in sich geschlossener Arbeitnehmerdatenschutz. Abgesehen von dem § 26 BDSG, der vom Regelungsgehalt her dem § 32 BDSG-alt recht nahe kommt, existieren keine spezielleren datenschutzrechtlichen Normen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis. 

Der Koalitionsvertrag sieht einen Prüfauftrag zum Beschäftigtendatenschutz basierend auf der Öffnungsklausel in Artikel 88 der DS-GVO vor. Diese Klausel ermöglicht es den EU-Mitgliedstaaten, spezifischere Regulierungen bezüglich des Beschäftigtendatenschutzes selbst zu schaffen. In diesem Sinne hat im Juni 2020 der interdisziplinäre Beirat zum Beschäftigtendatenschutz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seine Arbeit aufgenommen.
Ein Abschlussbericht mit konkreten Empfehlungen soll nach der letzten Sitzung im Dezember 2020 erstellt und Anfang 2021 vorgelegt werden.

Auch das aktualisierte Kurzpapier Nr. 14 – Beschäftigtendatenschutz, welches nun aktualisiert wurde (Stand 24.09.2020) greift als Ausblick das Thema eines eigenständigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes auf. Der Ausblick im Kurzpapier Nr. 14 geht davon aus, dass in solches Beschäftigtendatenschutzgesetz unter anderem das Fragerecht bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Problematik eines Pre-Employment-Screenings, die Grenzen zulässiger Kontrollen von Beschäftigten, die Begrenzung von Lokalisierungen (GPS) und die Verwendung biometrischer Authentifizierungs- und Autorisierungssysteme oder die Nutzung künstlicher Intelligenz zum Gegenstand haben könnte.



Letztes Update:01.10.20

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