DSK veröffentlicht Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme
Auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie richten viele Unternehmen kurzfristig Telearbeitsplätze ein, so dass ihre Beschäftigten ihren arbeitsvertraglichen Pflichten auch von Zuhause nachkommen können. Um trotzdem die betriebsinterne Kommunikation sicherzustellen, setzen Unternehmen häufig sog. Software as a Service Dienstleister (kurz: SaaS) für Video- und Onlinekonferenzen, -Meetings oder Webinare ein. Hierbei die Vorgaben der DS-GVO einzuhalten, erhöht nicht nur das Datensicherheitsniveau in Organisationen, sondern hilft den ungeregelten Abfluss von solchen Unternehmensinformationen zu verhindern, die im internationalen Wettbewerb die eigene Wertschöpfung sichern sollen.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat nun eine „Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme“ veröffentlicht, in dem sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Videokonferenzen durch Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen erläutert. Diese Handreichung soll den Verantwortlichen eine Hilfestellung bieten, wie diese Anforderungen erfüllt werden können.
Eine besondere Herausforderung bei der Sicherstellung der Datenschutzkonformität dürfte der Aspekt „Besonderheiten bei Übermittlungen an Drittländer“ darstellen.
Wie unter Ziffer Ziffer 3.5.6 der Orientierungshilfe dargestellt, dürfte mit der Tatsache, dass nach dem Schrems II-Urteil des EuGH das sog. EU-US-Privacy Shield nicht mehr als Mittel zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus in den USA taugt und ein Zurückgreifen auf die EU-Standardvertragsklauseln ebenfalls versperrt sein wird, die Auswahl ein geeigneten Anbietern/Auftragsverarbeitern für Videokonferenzsysteme stark eingeengt sein.
Diese Vermutung wird durch einen Blick in das Papier „Hinweise für Berliner Verantwortliche zu Anbietern von Videokonferenz-Diensten“ bestätigt.
Hilfreich sowohl bei der Bewertung der Datenschutzkonformiät als auch für den Vergleich der einzelnen Anbieter ist auch die Praxishilfe „Videokonferenzen und Datenschutz“ der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD e.V.).
Die Praxishilfe der GDD soll einen Beitrag zur Beseitigung bestehender Unsicherheit im Hinblick auf aktuelle datenschutzrechtliche Fragen rund um das Thema Videokonferenzen leisten.
Mit einer Auswahl und Gegenüberstellung verschiedener Anbieter von Videokonferenzlösungen und der dazugehörigen Veranschaulichung datenschutzrechtlicher Aspekte, soll eine Hilfestellung für Datenschutzverantwortliche bei der Auswahl eines geeigneten Videokonferenzdienstleisters gegeben werden. Die Checkliste soll zudem die grundsätzlichen Anforderungen an Datenschutz und -sicherheit in diesem Zusammenhang veranschaulichen und einfaches „Abarbeiten“ der Kriterien ermöglichen.
(Bild: stock.adobe.com/Robert Kneschke)
Letztes Update:30.10.20
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