Einführung der elektronischen Patientenakte im Opt-out-Modell
Neue Regelung zur ePA: Opt-out-Modell ab Januar 2025
Ab Mitte Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland nach dem neuen Opt-out-Modell eingeführt. Während bisher die Einrichtung einer ePA aktiv beantragt werden musste, erfolgt diese künftig automatisch, sofern Versicherte nicht ausdrücklich widersprechen.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der ePA
Versicherte haben nicht nur die Möglichkeit, die Einrichtung der ePA komplett abzulehnen, sondern können auch gezielt einzelne Datenverarbeitungen blockieren. Damit lässt sich die ePA individuell an die persönlichen Bedürfnisse und Datenschutzpräferenzen anpassen.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz hat ein Papier veröffentlicht, das die neue Regelung detailliert erläutert und wichtige Fragen beantwortet („Aktuelle Kurz-Information 56„). Dieses Dokument des BayLfD informiert über die Änderungen und Widerspruchsrechte im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte (ePA), insbesondere nach der Umstellung auf das „Opt-out“-Modell zum 15. Januar 2025. Es richtet sich an Versicherte, aber auch an Versicherungen und Leistungserbringer.
Die Nutzung der ePA bleibt auch nach der Umstellung auf das Widerspruchsmodell freiwillig. Versicherte haben die Möglichkeit, der Einrichtung einer ePA innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der entsprechenden Informationen zu widersprechen, was zur Löschung aller gespeicherten Daten führt. Es ist jedoch zu beachten, dass gelöschte Daten bei einer erneuten Einrichtung der ePA nicht wiederhergestellt werden können.
Weitere Einschränkungsmöglichkeiten
Zusätzlich zu den Widerspruchsrechten können Versicherte den Zugriff auf bestimmte Dokumente oder Kategorien von Dokumenten beschränken, sodass nur sie selbst darauf zugreifen können.
Bei minderjährigen Versicherten üben grundsätzlich die Eltern die Widerspruchsrechte aus. Jugendliche ab 15 Jahren können ihre Widerspruchsrechte jedoch selbstständig wahrnehmen.
Es ist gesetzlich sichergestellt, dass Versicherte, die von ihren Widerspruchsrechten Gebrauch machen, weder bevorzugt noch benachteiligt werden dürfen.
Versicherte können über die ePA-App oder die von den Krankenkassen einzurichtenden Ombudsstellen Widersprüche erklären. Es gibt auch spezifische Situationen, in denen ein Widerspruch direkt gegenüber dem jeweiligen Leistungserbringer erfolgen muss. Eine Tabelle mit konkreten Handlungssituationen und Hinweisen stellt das BayLfD in seiner „Aktuelle Kurz-Information 56“ zur Verfügung.
(Foto: Stockwerk-Fotodesign – stock.adobe.com)
Letztes Update:30.12.24
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch im
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

