Einheitliches Meldeformular für Datenpannen
Wer als Verantwortlicher oder externer Datenschutzdienstleister eine Datenpanne an mehrere Aufsichtsbehörden melden muss, sieht sich derzeit mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand konfrontiert: Jede Behörde stellt ein eigenes Meldeformular bereit – und das unter dem engen Zeitdruck der 72-Stunden-Frist nach Art. 33 DS-GVO. Diesem strukturellen Problem widmen sich sowohl die Datenschutzkonferenz (DSK) als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) mit konkreten Vereinheitlichungsplänen.
Wer besonders betroffen ist
Den größten Aufwand tragen Unternehmen ohne EU-Niederlassung, zentrale Datenschutzabteilungen in Konzernen sowie externe Datenschutzberater*innen, die Meldungen für Verantwortliche in verschiedenen Bundesländern oder Mitgliedstaaten übernehmen. Besonders bei Cyberangriffen auf IT-Dienstleister, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, muss derselbe Sachverhalt vielfach parallel an unterschiedliche Stellen gemeldet werden.
Stand der Initiativen
Die DSK hatte das Thema bereits in einer Arbeitsgruppe aufgegriffen. Der EDSA schloss sich mit seiner Helsinki-Erklärung vom Juli 2025 an und hat die Umsetzung eines gemeinsamen Meldeformulars in sein Arbeitsprogramm 2026–2027 aufgenommen. Die LDI NRW, bei der im Jahr 2025 insgesamt 2.844 Datenpannenmeldungen eingingen, begleitet den Prozess aktiv, mit dem Ziel, dass die Vereinheitlichung weder bei Behörden noch bei meldenden Stellen zu Mehraufwänden führt.
Europäische Kommission denkt weiter
Noch einen Schritt weiter geht ein Vorschlag der Europäischen Kommission: ein zentraler „Single Entry Point“ bei der EU-Cybersicherheitsbehörde ENISA soll künftig ermöglichen, mit einer einzigen Meldung mehrere parallele Meldepflichten (DS-GVO, NIS-2, DORA, CER und eIDAS) gleichzeitig zu erfüllen. Davon würden insbesondere regulierte Finanzunternehmen profitieren, die bei IT-Sicherheitsvorfällen regelmäßig unter mehreren Regelwerken gleichzeitig meldepflichtig sind. Ob und wann diese zentrale Stelle tatsächlich eingerichtet wird, ist allerdings noch offen.
(Foto: Hathairat- stock.adobe.com)
Letztes Update:04.05.26
Das könnte Sie auch interessieren
-
KI haftet nicht? – Zurechnung von KI-Falschaussagen
Ob Chatbot, KI-Übersicht oder halluzinierter Suchalgorithmus – drei Gerichtsentscheidungen in Deutschland ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Qualifikationsangaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet. Im konkreten
Mehr erfahren -
Tätigkeitsbericht als Steuerungsinstrument für Datenschutzbeauftragte
Die französische Datenschutzbehörde CNIL hat jüngst eine Empfehlung samt Mustervorlage für den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Die Empfehlungen decken sich weitgehend mit der deutschen Praxis – mit einer bemerkenswerten Ausnahme. Obwohl weder DS-GVO noch BDSG einen Tätigkeitsbericht für betriebliche Datenschutzbeauftragte vorschreiben, empfiehlt die CNIL diesen als zentrale Best Practice. Das entspricht der gelebten Praxis auch
Mehr erfahren -
Praxisnahe Handreichung zum Datenpannenmanagement
Passend zur jüngsten Verwarnung der BVG durch die BlnBDI hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine strukturierte Handreichung zum Vorgehen bei Datenpannen veröffentlicht – ein nützliches Referenzdokument für Datenschutzverantwortliche, das die wesentlichen Pflichten kompakt und praxisorientiert aufbereitet. Meldepflicht und Risikobewertung als Ausgangspunkt Die Meldepflicht nach Art. 33 DS-GVO liegt stets beim Verantwortlichen –
Mehr erfahren

