Einsichtsrechte bei internen Untersuchungen
Das Landesarbeitsgericht München (Az. 2 SLa 70/25, 12. Juni 2025) hat klargestellt, unter welchen Bedingungen Mitarbeitende Einsicht in interne Untersuchungsberichte erhalten. Gegenstand war ein Compliance-Abschlussbericht über Beschwerden gegen eine leitende Angestellte, der Zeugenaussagen, interne Bewertungen und Empfehlungen enthielt.
Datenschutzrechtlicher Kern
Mitarbeitende haben kein generelles Recht auf Herausgabe des vollständigen Berichts, sondern nur auf Einsicht in ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS‑GVO. Bewertungen, Empfehlungen oder Aussagen Dritter müssen nicht offengelegt werden. Das Urteil betont die Bedeutung einer klaren Strukturierung und Dokumentation: personenbezogene Daten der Betroffenen, interne Bewertungen und Schutzinformationen für Hinweisgeber oder Zeugen sollten getrennt behandelt werden. Schwärzungen gelten als geeignetes Mittel, um Auskunftsansprüche zu erfüllen und zugleich den Schutz Dritter zu wahren.
Arbeitsrechtliche Perspektive
Werden Berichte in die Personalakte übernommen, entsteht ein Einsichtsrecht nach § 26 Abs. 2 SprAuG bzw. § 83 BetrVG. Ein pauschales Verweigerungsrecht zugunsten des Unternehmens besteht nicht; jede Entscheidung erfordert eine individuelle Abwägung zwischen Transparenz und Schutzinteressen.
Praxisleitlinien für Compliance und HR
Für Compliance- und HR-Abteilungen empfiehlt es sich, interne Untersuchungsberichte modular zu strukturieren. Eine Trennung ermöglicht es, Mitarbeitenden gezielt Zugang zu den für sie relevanten Informationen zu gewähren, ohne interne Bewertungen oder sensible Drittdaten offenzulegen.
Gleichzeitig erleichtert die modulare Struktur die Versionskontrolle, das Zugriffsmanagement und die Dokumentation datenschutzkonformer Entscheidungen. Unternehmen sollten frühzeitig klären, wer datenschutzrechtlich für die Verarbeitung verantwortlich ist, und in internen Richtlinien das Spannungsfeld zwischen Auskunftsrechten und Schutzinteressen festlegen. So wird sichergestellt, dass Betroffene angemessene Einsicht erhalten, während Hinweisgeber, Zeugen und Geschäftsgeheimnisse geschützt bleiben.
(Foto: oksa_studio – stock.adobe.com)
Letztes Update:01.11.25
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